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OGH Rechtssatz RS0062298 (3Ob407/58)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062298 Entscheidungsdatum07.11.1958 Geschäftszahl3Ob407/58; 3Ob408/57; 6Ob214/17i NormHGB §146 Abs2; UGB §146 Abs2 RechtssatzBestellung eines Liquidators durch das Gericht.

EntscheidungstexteTE OGH 1958-11-07 3 Ob 407/58 Veröff: SZ 31/133 TE OGH 1958-11-07 3 Ob 408/57 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 214/17i Vgl; Beisatz: Wer vom Gericht nach § 146 Abs 2 UGB als Liquidator zu bestellen ist, ist eine Ermessensfrage. Ein Recht, vom Gericht als Liquidator bestellt zu werden, haben auch die Gesellschafter nicht. (T1)Vgl; Beisatz: Wer vom Gericht nach Paragraph 146, Absatz 2, UGB als Liquidator zu bestellen ist, ist eine Ermessensfrage. Ein Recht, vom Gericht als Liquidator bestellt zu werden, haben auch die Gesellschafter nicht. (T1) Beisatz: Die Heranziehung der Gesellschafter selbst als Liquidatoren wird immer nur dann am Platz sein, wenn zwischen den Gesellschaftern Einigkeit besteht; im Fall von Streitigkeiten dagegen wird immer ein Liquidator vorzuziehen sein, der den einander bekämpfenden Gesellschaftergruppen fernsteht und von ihren Interessen unbeeinflusst ist. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0062298

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