6Ob270/58
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.11.1958 Geschäftszahl6Ob270/58 NormZPO §31 Abs1 Z1;
ZPO §33;
RechtssatzEine Prozeßvollmacht im Sinne des § 31 Abs 1 ZPO (§ 33 Abs 1 ZPO) ermächtigt zur Empfangnahme von Klagen (Aufkündigungen), nicht aber zur Übernahme von Beschlüssen, die dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellen sind. Eine Postvollmacht berechtigt zur Übernahme eigenhändig zuzustellender Gerichtsstücke überhaupt nur dann, wenn in der Vollmacht dazu eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt wird.Eine Prozeßvollmacht im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, ZPO (Paragraph 33, Absatz eins, ZPO) ermächtigt zur Empfangnahme von Klagen (Aufkündigungen), nicht aber zur Übernahme von Beschlüssen, die dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellen sind. Eine Postvollmacht berechtigt zur Übernahme eigenhändig zuzustellender Gerichtsstücke überhaupt nur dann, wenn in der Vollmacht dazu eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt wird.
EntscheidungstexteTE OGH 1958/11/12 6 Ob 270/58 RechtssatznummerRS0035918