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{'item': '1Ob453/58; 8Ob140/77; 8Ob64/78; 8Ob25/82; 8Ob268/81; 2Ob9/87; 2Ob61/86; 2Ob162/89; 1Ob150/02v; 1Ob198/02b; 1Ob309/02a; 9Ob19/03i; 8Ob10/03h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035470 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl1Ob453/58; 8Ob140/77; 8Ob64/78; 8Ob25/82; 8Ob268/81; 2Ob9/87; 2Ob61/86; 2Ob162/89; 1Ob150/02v; 1Ob198/02b; 1Ob309/02a; 9Ob19/03i; 8Ob10/03h; 1Ob143/04t; 7Ob147/06b; 9Ob75/10k; 1Ob24/15h; 2Ob120/21t; 5Ob72/25m NormZPO §11 Z1 B RechtssatzGeht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen.Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, zweiter Fall ZPO anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1958-11-26 1 Ob 453/58 Veröff: EvBl 1959/129 S 215 = RZ 1959,70 = JBl 1959,322 TE OGH 1977-10-19 8 Ob 140/77 Beisatz: Mehrere Miterben, die eine Forderung des Erblassers als Quotengläubiger geltend machen, sind solange materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, als nicht von einem Erben weitere Tatsachen geltend gemacht werden, die den Bestand der ihn betreffenden Teilforderung berühren. (T1)Beisatz: Mehrere Miterben, die eine Forderung des Erblassers als Quotengläubiger geltend machen, sind solange materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, als nicht von einem Erben weitere Tatsachen geltend gemacht werden, die den Bestand der ihn betreffenden Teilforderung berühren. (T1) TE OGH 1978-06-14 8 Ob 64/78 Beisatz: Ihre Quotenforderungen sind daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zusammenzurechnen. (T2) TE OGH 1982-04-15 8 Ob 25/82 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1982-04-15 8 Ob 268/81 Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Keine Zusammenrechnung von Todfallskosten der Erben mit vom Erblasser abgeleiteten Forderungen auf Ersatz von Schmerzengeld. (T3) TE OGH 1987-02-24 2 Ob 9/87 Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Daran hat auch die ZP - Nov 1983 nichts geändert. (T4) TE OGH 1987-04-28 2 Ob 61/86 Beis wie T2 TE OGH 1990-04-25 2 Ob 162/89 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 150/02v TE OGH 2002-09-30 1 Ob 198/02b Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/126 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 309/02a Beisatz: Mehrere "eingeantwortete" Erben als Beklagte, die aufgrund einer Erbschaftsklage in Anspruch genommen werden, bilden eine materielle Streitgenossenschaft, sofern - außer dem Berufungsgrund - gegen einen der Erben nicht noch weitere Tatsachen geltend gemacht wurden, die sich (nur) auf den Bestand der gegen ihn erhobenen Quotenforderung beziehen. (T5) Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-07-09 9 Ob 19/03i Vgl auch; Beisatz: Unbedingt eingeantwortete Erben sind zwar solidarisch verpflichtet oder berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrunde liegt, keine einheitliche Streitpartei, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten kann. (T6) TE OGH 2003-09-18 8 Ob 10/03h TE OGH 2004-08-12 1 Ob 143/04t Auch; Beisatz: Nicht hingegen, wenn mehrere Miterben als Kläger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des-jeweils eigenen-Schadens, den jeder von ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts erlitten hat, verlangen. Dann machen sie lediglich gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des § 11 Z 2 ZPO geltend, nicht jedoch solche, die sie als materielle Streitgenossen erscheinen ließen, wie dies § 55 Abs 1 Z 2 JN fordert. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche findet daher nicht statt. (T7)Auch; Beisatz: Nicht hingegen, wenn mehrere Miterben als Kläger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des-jeweils eigenen-Schadens, den jeder von ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts erlitten hat, verlangen. Dann machen sie lediglich gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO geltend, nicht jedoch solche, die sie als materielle Streitgenossen erscheinen ließen, wie dies Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN fordert. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche findet daher nicht statt. (T7) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 147/06b Auch; Beisatz: Hier: Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII EGZPO. (T8) TE OGH 2011-02-28 9 Ob 75/10k Veröff: SZ 2011/25 TE OGH 2015-03-03 1 Ob 24/15h Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2021-10-21 2 Ob 120/21t Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 72/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035470

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.