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6Ob311/58

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1958 Geschäftszahl6Ob311/58; 9ObA340/89 NormABGB §1192;

ABGB §1197;

RechtssatzSowohl die Vorschriften über die Verteilung des Gewinnes (§ 1192 ff ABGB) als auch des Verlustes (§ 1197 ABGB) stellten Dispositivrecht dar. Es kann daher ohneweiters bestimmt werden, daß ein Gesellschafter am Verlust nicht beteiligt ist. Anderseits kann einem Gesellschafter ein Mindestgewinn in Form eines festen Bezuges ohne Rücksicht auf das Betriebsergebnis garantiert werden.Sowohl die Vorschriften über die Verteilung des Gewinnes (Paragraph 1192, ff ABGB) als auch des Verlustes (Paragraph 1197, ABGB) stellten Dispositivrecht dar. Es kann daher ohneweiters bestimmt werden, daß ein Gesellschafter am Verlust nicht beteiligt ist. Anderseits kann einem Gesellschafter ein Mindestgewinn in Form eines festen Bezuges ohne Rücksicht auf das Betriebsergebnis garantiert werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1958/11/26 6 Ob 311/58 Veröff: Arb 6960 TE OGH 1989/12/20 9 ObA 340/89 nur: Die Vorschriften über die Verteilung des Verlustes (§ 1197 ABGB) stellten Dispositivrecht dar. (T1) nur: Die Vorschriften über die Verteilung des Verlustes (Paragraph 1197, ABGB) stellten Dispositivrecht dar. (T1) RechtssatznummerRS0022133

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.