RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051601 Entscheidungsdatum03.12.1958 Geschäftszahl5Ob404/58; 2Ob526/80; 2Ob630/87; 3Ob76/97s; 9ObA46/03k; 3Ob82/08t; 7Ob118/08s; 6Ob179/14p NormAO §19; AO §20 RechtssatzMacht der Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit (§§ 19, 20 AO), während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen.Macht der Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit (Paragraphen 19, 20, AO), während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1958-12-03 5 Ob 404/58 Veröff: SZ 31/149 TE OGH 1980-06-10 2 Ob 526/80 TE OGH 1988-03-23 2 Ob 630/87 Beisatz: Die Aufrechnungsmöglichkeit als solche wird durch die Ausgleichsbestätigung nicht berührt. (T1) Veröff: EvBl 1989/8 S 23 TE OGH 1998-11-25 3 Ob 76/97s Auch TE OGH 2003-04-23 9 ObA 46/03k TE OGH 2008-07-11 3 Ob 82/08t Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre. Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen. (T2) TE OGH 2008-09-24 7 Ob 118/08s Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof schließt sich nunmehr unter Abgehen von der durch SZ 31/149 begründeten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051601) der mittlerweile überwiegenden Rechtsansicht an, dass Gläubiger von der ihnen durch das Gesetz in §§ 19, 20 KO und AO eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Gebrauch machen können, wenn sie während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben haben. Sie sind nicht auf die Quote beschränkt. Dies entspricht den §§ 19 Abs 1 KO und AO, denen sonst kaum Bedeutung zukäme. Die vom Gesetz gewollte Begünstigung des Aufrechnungsgläubigers ergibt sich bereits aus den §§ 19 KO und AO und trägt der oben dargelegten Sonderstellung des Aufrechnungsberechtigten Rechnung. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof schließt sich nunmehr unter Abgehen von der durch SZ 31/149 begründeten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051601) der mittlerweile überwiegenden Rechtsansicht an, dass Gläubiger von der ihnen durch das Gesetz in Paragraphen 19, 20, KO und AO eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Gebrauch machen können, wenn sie während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben haben. Sie sind nicht auf die Quote beschränkt. Dies entspricht den Paragraphen 19, Absatz eins, KO und AO, denen sonst kaum Bedeutung zukäme. Die vom Gesetz gewollte Begünstigung des Aufrechnungsgläubigers ergibt sich bereits aus den Paragraphen 19, KO und AO und trägt der oben dargelegten Sonderstellung des Aufrechnungsberechtigten Rechnung. (T3) TE OGH 2015-12-01 6 Ob 179/14p Verstärkter Senat; Beisatz: Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen. (T4)Verstärkter Senat; Beisatz: Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz eins, IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen. (T4) Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen, zum Teil gegenteiligen Rechtsprechung und der Literatur. (T5); Veröff: SZ 2015/135 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051601
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.