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OGH Rechtssatz RS0042087 (2Ob265/58)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042087 Entscheidungsdatum10.12.1958 Geschäftszahl2Ob265/58; 6Ob194/17y NormGmbHG §41 Abs1 Z2; GmbHG §52 ff; GmbHG §70; GmbHG §72 ff; JN §1; SEBG §16; SEBG §19; SEBG §24 ff; ZPO §477 Abs1 Z6 D6 RechtssatzZur Rechtsnatur der Nachschüsse. Die Einbeziehung eingezahlter Nachschüsse in das Stammkapital ist eine Kapitalerhöhung. - Faßt eine GmbH einen einheitlichen Beschluß, der auf Genehmigung der Schillingeröffnungsbilanz und auf Umstellung des Stammkapitals lautet, sind aber bei dieser Gelegenheit auch eingezahlte Nachschüsse in das neu festgesetzte Stammkapital einbezogen worden, so ist die Anfechtung dieses Teiles des Gesellschafterbeschlusses im Klageweg geltend zu machen, im übrigen bleibt es bei der vom SEBG vorgesehenen Sonderanfechtung im Außerstreitverfahren.

EntscheidungstexteTE OGH 1958-12-10 2 Ob 265/58 Veröff: RZ 1959,92 = JBl 1959,159 (mit ablehnender Glosse von Demelius) = ÖBA 1959,258 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 194/17y Vgl auch; Beisatz: Nachschüsse erhöhen nicht die Stammeinlage und dürfen dementsprechend auch nicht als erhöhtes Stammkapital oder erhöhte Stammeinlage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um kein Eigenkapital im engeren Sinn; allerdings handelt es sich dabei doch um Eigenmittel, die zwischen Stammeinlagen und Gesellschafterdarlehen eingeordnet werden. Ein wesentlicher Unterschied zum Stammkapital besteht darin, dass gemäß § 74 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung von geleisteten Nachschüssen möglich ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nachschüsse erhöhen nicht die Stammeinlage und dürfen dementsprechend auch nicht als erhöhtes Stammkapital oder erhöhte Stammeinlage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um kein Eigenkapital im engeren Sinn; allerdings handelt es sich dabei doch um Eigenmittel, die zwischen Stammeinlagen und Gesellschafterdarlehen eingeordnet werden. Ein wesentlicher Unterschied zum Stammkapital besteht darin, dass gemäß Paragraph 74, GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung von geleisteten Nachschüssen möglich ist. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042087

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.