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6Ob322/58

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.12.1958 Geschäftszahl6Ob322/58; 6Ob247/62; 8Ob159/70 NormABGB §171 Abs1 d;

ZPO §502 Abs2 Ca1;

RechtssatzRevision mit dem Ziel der Herabsetzung des zugesprochenen Unterhaltes nach § 171 Abs 1 ABGB nicht zulässig, wegenRevision mit dem Ziel der Herabsetzung des zugesprochenen Unterhaltes nach Paragraph 171, Absatz eins, ABGB nicht zulässig, wegen

a)unrichtiger Berechnung des Unterhaltes (nach Einkommen und Vermögen des verstorbenen Vaters),
b)kleinerer Bedürfnisse des klagenden Kindes,
c)Nichtberücksichtigung der Kinderbeihilfe der Mutter,
d)Nichtberücksichtigung verschiedener Nachlaßschmälerungen.

EntscheidungstexteTE OGH 1958/12/10 6 Ob 322/58 TE OGH 1962/10/24 6 Ob 247/62 TE OGH 1970/07/07 8 Ob 159/70 Beisatz: Umfang des Nachlaßvermögens, ziffernmäßige Höhe konkurrierender Unterhaltsansprüche. (T1) RechtssatznummerRS0048541

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.