2Ob341/58
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.1958 Geschäftszahl2Ob341/58 NormGmbHG §11 Abs2;
HGB §15;
RechtssatzBezüglich der im Gesetze nicht vorgesehenen Eintragungen sind die Vorschriften über die Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 HGB) nicht wirksam. § 11 Abs 2 GmbHG muß im Zusammenhalte mit § 12 GmbHG verstanden werden. Für die Publizitätswirkung des Handelsregisters müssen Eintragung und Bekanntmachung zusammentreffen.Bezüglich der im Gesetze nicht vorgesehenen Eintragungen sind die Vorschriften über die Publizitätswirkung des Handelsregisters (Paragraph 15, HGB) nicht wirksam. Paragraph 11, Absatz 2, GmbHG muß im Zusammenhalte mit Paragraph 12, GmbHG verstanden werden. Für die Publizitätswirkung des Handelsregisters müssen Eintragung und Bekanntmachung zusammentreffen.
EntscheidungstexteTE OGH 1958/12/17 2 Ob 341/58 Veröff: SZ 31/153 RechtssatznummerRS0059686