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3Ob3/58

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.1958 Geschäftszahl3Ob3/58; 1Ob282/56; 1Ob55/58; 2Ob603/59; 5Ob25/70; 8Ob215/70; 8Ob260/70 NormFürsorgerechts-EV §2 ff; ZPO §1 Ah4; RechtssatzDie Bezirksfürsorgeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie können klagen und geklagt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1958/12/17 3 Ob 3/58 Veröff: RZ 1959,68 = SZ 31/154 TE OGH 1958/12/23 1 Ob 282/56 TE OGH 1958/12/19 1 Ob 55/58 Beisatz: Die Entscheidung befaßt sich darüber hinaus mit der Organisation der Fürsorgeverwaltung des Bezirkes Mödling vor und nach der Rückgliederung an das Bundesland Niederösterreich. (T1) TE OGH 1960/03/18 2 Ob 603/59 Vgl; Beisatz: § 1 Des Gesetzes vom 19.11.1959 über die Umlegung des Bedarfes der Bezirksfürsorgeverbände auf die Gemeinden (nö Bezirksumlagegesetz 1959) LGBl fd Land Niederösterreich Nr 592/1959: "Die gemäß § 3 Abs 2 letzter Satz des Finanz - Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, in Niederösterreich als Bezirksfürsorgeverbände bestehenden Gemeindeverbände heben von den zu ihrem Verbande gehörigen Gemeinden zur Deckung ihres durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes eine Bezirksumlage ein". (T2) Beisatz: § 1 Des Gesetzes vom 15.07.1959 betreffend die Entrichtung einer Umlage durch die Gemeinden für Zwecke der Bezirksfürsorgeverbände im Rechnungsjahr 1959 LGBl fd Land Salzburg Nr 131/1959: "Die Gemeinden im Lande Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg sind verpflichtet, für Zwecke der Bezirksfürsorgeverbände zur zentralen Erfüllung der Fürsorgeaufgaben eine Umlage (Bezirksumlage) zur Bestreitung des durch sonstige Einnahmen der Bezirksfürsorgeverbände nicht gedeckten Finanzbedarfes nach § 3 Abs 2 des Finanz - Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, zu entrichten". (T3) Vgl; Beisatz: Paragraph eins, Des Gesetzes vom 19.11.1959 über die Umlegung des Bedarfes der Bezirksfürsorgeverbände auf die Gemeinden (nö Bezirksumlagegesetz 1959) LGBl fd Land Niederösterreich Nr 592/1959: "Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz des Finanz - Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45, in Niederösterreich als Bezirksfürsorgeverbände bestehenden Gemeindeverbände heben von den zu ihrem Verbande gehörigen Gemeinden zur Deckung ihres durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes eine Bezirksumlage ein". (T2) Beisatz: Paragraph eins, Des Gesetzes vom 15.07.1959 betreffend die Entrichtung einer Umlage durch die Gemeinden für Zwecke der Bezirksfürsorgeverbände im Rechnungsjahr 1959 LGBl fd Land Salzburg Nr 131/1959: "Die Gemeinden im Lande Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg sind verpflichtet, für Zwecke der Bezirksfürsorgeverbände zur zentralen Erfüllung der Fürsorgeaufgaben eine Umlage (Bezirksumlage) zur Bestreitung des durch sonstige Einnahmen der Bezirksfürsorgeverbände nicht gedeckten Finanzbedarfes nach Paragraph 3, Absatz 2, des Finanz - Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr 45, zu entrichten". (T3) TE OGH 1970/02/18 5 Ob 25/70 Veröff: SZ 43/41 TE OGH 1970/10/13 8 Ob 215/70 Beisatz: Ihre Vertretung erfolgt durch den Bezirkshauptmann. (T4) Veröff: EvBl 1971/231 S 431 = SZ 43/174 TE OGH 1970/11/17 8 Ob 260/70 RechtssatznummerRS0035279

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.