Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

3Ob471/58

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.1958 Geschäftszahl3Ob471/58 NormABGB §1344;

Rechtssatz§ 1344 ABGB, zweiter Fall, setzt voraus, daß die Verbindlichkeit des Schuldners aufrecht bleibt und neben diesen ein weiterer Schuldner tritt.Paragraph 1344, ABGB, zweiter Fall, setzt voraus, daß die Verbindlichkeit des Schuldners aufrecht bleibt und neben diesen ein weiterer Schuldner tritt.

EntscheidungstexteTE OGH 1958/12/17 3 Ob 471/58 RechtssatznummerRS0032041

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.