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{'item': '1Ob482/58; 1Ob654/76; 1Ob775/81; 9ObA145/90; 5Ob523/91 (5Ob524/91); 7Ob2006/96t; 3Ob323/97i; 9ObA149/08i; 6Ob22/13y; 6Ob88/13d; 6Ob183/13z;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060019 Entscheidungsdatum26.08.2020 Geschäftszahl1Ob482/58; 1Ob654/76; 1Ob775/81; 9ObA145/90; 5Ob523/91 (5Ob524/91); 7Ob2006/96t; 3Ob323/97i; 9ObA149/08i; 6Ob22/13y; 6Ob88/13d; 6Ob183/13z; 9ObA58/15t; 1Ob170/17g; 8ObA58/18i; 11Os46/20d; 9ObA136/19v NormGmbHG §35 Abs1 Z1 HGB §120 RechtssatzDurch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar waren. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können aber nach der Entlastung noch geltend gemacht werden, wenn sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder wenn die Unterlagen unvollständig waren. Der Geschäftsführer hat einen klagbaren Anspruch auf Entlastung in diesem Umfange. Ein Anspruch auf "vollständige" Entlastung besteht nicht. Ein Urteil, das die Entlastung eines Geschäftsführers ausspricht, stellt fest, dass der Gesellschaft auf Grund des Materials, das ihr vorgelegt wurde, keine Ansprüche gegen den Geschäftsführer zustehen. Wegen nicht erkennbarer Verstöße bleibt auch im Falle der Entlastung durch Urteilsspruch die Möglichkeit von Schadenersatz offen. EntscheidungstexteTE OGH 1959-01-07 1 Ob 482/58 Veröff: SZ 32/2 TE OGH 1976-12-01 1 Ob 654/76 Vgl TE OGH 1982-01-13 1 Ob 775/81 nur: Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar waren. (T1) Veröff: SZ 55/1 = EvBl 1982/115 S 397 = GesRZ 1983,30 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 145/90 Vgl auch; nur T1; Veröff: Arb 10873 TE OGH 1992-03-24 5 Ob 523/91 nur: Der Geschäftsführer hat einen klagbaren Anspruch auf Entlastung. (T2) Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597 TE OGH 1996-06-26 7 Ob 2006/96t Vgl aber; Veröff: SZ 69/153 TE OGH 1998-01-14 3 Ob 323/97i nur T1 TE OGH 2009-08-04 9 ObA 149/08i Auch; nur T1; Beisatz: Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung. (T3) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 22/13y Vgl auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T4) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 88/13d Vgl; Beisatz: Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ‑ getrennt ‑ zu beschließen. (T5); Veröff: SZ 2013/75 TE OGH 2014-02-20 6 Ob 183/13z Vgl; Beisatz: Dafür, einer Entlastung als gesellschaftsinternem Vorgang auch Wirkungen gegenüber gesellschaftsfremden Dritten - die in keinem Organverhältnis zur Gesellschaft stehen - zuzubilligen, fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. (T6) TE OGH 2016-03-18 9 ObA 58/15t TE OGH 2018-02-27 1 Ob 170/17g Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-10-24 8 ObA 58/18i TE OGH 2020-07-01 11 Os 46/20d Vgl TE OGH 2020-08-26 9 ObA 136/19v vgl Anm: Veröff: SZ 2020/73Anmerkung, Veröff: SZ 2020/73 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.