RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034556 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl2Ob532/58; 2Ob321/67; 2Ob73/70; 8Ob94/72; 2Ob140/73; 8Ob65/85 (8Ob66/85); 3Ob1553/93; 1Ob1724/95; 1Ob165/97i; 6Ob187/98p; 3Ob259/05t; 6Ob21/10x; 7Ob8/10t; 7Ob156/10g; 2Ob143/10h; 10Ob36/13m; 7Ob141/14g; 1Ob123/15t; 7Ob206/17w; 5Ob200/18z; 1Ob104/23k; 9Ob10/25y; 1Ob107/25d; 9ObA39/25p NormABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei ASVG §332 Abs1 A ZPO §411 Ba Rechtssatz
- Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, gehemmt.
- Ohne ein rechtzeitig gestelltes Feststellungsbegehren kann im Prozess über einen Teilanspruch oder einen weiteren Anspruch, wenn auch aus demselben schädigenden Ereignis, der Grund des Anspruches immer wieder gesondert geprüft und darüber entschieden werden. Es sind auch in jedem dieser Prozesse Einwendungen gegen den Grund des Anspruches zulässig, auch wenn schon in einem Vorprozess solche erhoben und erledigt wurden.
- Dem Legalzessionar gemäß § 1542 RVO gegenüber können nur solche Forderungen aufrechnungsweise eingewendet werden, die im Zeitpunkt des Unfalles bereits bestanden haben.
- Dem Legalzessionar gemäß Paragraph 1542, RVO gegenüber können nur solche Forderungen aufrechnungsweise eingewendet werden, die im Zeitpunkt des Unfalles bereits bestanden haben. EntscheidungstexteTE OGH 1959-01-07 2 Ob 532/58 Veröff: ZVR 1960/167 S 114 TE OGH 1967-11-23 2 Ob 321/67 nur: Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, gehemmt. (T1) TE OGH 1970-03-05 2 Ob 73/70 nur T1 TE OGH 1972-05-16 8 Ob 94/72 nur T1 TE OGH 1973-10-04 2 Ob 140/73 nur T1; nur: Ohne ein rechtzeitig gestelltes Feststellungsbegehren kann im Prozess über einen Teilanspruch oder einen weiteren Anspruch, wenn auch aus demselben schädigenden Ereignis, der Grund des Anspruches immer wieder gesondert geprüft und darüber entschieden werden. Es sind auch in jedem dieser Prozesse Einwendungen gegen den Grund des Anspruches zulässig, auch wenn schon in einem Vorprozess solche erhoben und erledigt wurden. (T2) Veröff: EvBl 1974/110 S 240 = ZVR 1974/171 S 251 TE OGH 1985-11-21 8 Ob 65/85 Auch; nur T1 TE OGH 1993-06-30 3 Ob 1553/93 Auch; nur T1 TE OGH 1995-12-19 1 Ob 1724/95 Auch; nur T1; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. (T3) TE OGH 1997-10-14 1 Ob 165/97i nur T1; Beisatz: Wird ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein. Dies gilt auch, wenn von einem einheitlichen Schadenersatzanspruch ursprünglich lediglich ein Teilbetrag eingeklagt wurde. (T4) TE OGH 1998-07-16 6 Ob 187/98p Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Wird ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein. (T5) Beisatz: Und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt. (T6) TE OGH 2006-01-25 3 Ob 259/05t Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 ABGB tritt nicht nur bloß in Ansehung des jeweils geltend gemachten Teils einer Forderung, sondern auch nur hinsichtlich eines von mehreren denkbaren Schadenersatzansprüchen ein, weshalb im Falle der gesonderten Geltendmachung verschiedener Schadenersatzansprüche die Voraussetzungen der Verjährung jeweils gesondert und unabhängig zu prüfen sind. (T7)Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung nach Paragraph 1497, ABGB tritt nicht nur bloß in Ansehung des jeweils geltend gemachten Teils einer Forderung, sondern auch nur hinsichtlich eines von mehreren denkbaren Schadenersatzansprüchen ein, weshalb im Falle der gesonderten Geltendmachung verschiedener Schadenersatzansprüche die Voraussetzungen der Verjährung jeweils gesondert und unabhängig zu prüfen sind. (T7) Beisatz: Hier: Klage wegen Verletzung der Hauptleistungspflicht (Mangelfolgeschaden), Klagsänderung auf Verletzung vor- und/oder nebenvertraglicher Aufklärungspflichten. (T8) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 21/10x Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt in einem derartigen Fall erst mit Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes ein, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO vorliegen und ein späterer Vertrag in der mündlichen Streitverhandlung erfolgt. (T9)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt in einem derartigen Fall erst mit Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes ein, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 ZPO vorliegen und ein späterer Vertrag in der mündlichen Streitverhandlung erfolgt. (T9) TE OGH 2010-03-03 7 Ob 8/10t Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 156/10g Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2011-07-14 2 Ob 143/10h Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2013-09-12 10 Ob 36/13m nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 141/14g Vgl auch; nur: Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche gehemmt. (T10) TE OGH 2015-08-27 1 Ob 123/15t Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/85 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 206/17w Auch TE OGH 2018-12-13 5 Ob 200/18z Vgl auch; nur T1 TE OGH 2023-12-20 1 Ob 104/23k vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-03-19 9 Ob 10/25y Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 107/25d Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-01-27 9 ObA 39/25p Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034556