RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.01.1959 Geschäftszahl1Ob1/59; 2Ob161/51; 4Ob554/74; 4Ob553/80; 4Ob515/81; 1Ob584/82; 7Ob615/90; 6Ob213/08d NormABGB §471 II3 RechtssatzLeistungen für Garagierung und Reparatur eines Kraftwagens berechtigen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes an diesem. EntscheidungstexteTE OGH 1959/01/14 1 Ob 1/59 EvBl 1959/107 S 184 = ZVR 1959/92 S 95 TE OGH 1951/08/22 2 Ob 161/51 Beisatz: Nicht aber für die Kosten des Abschleppens zugunsten des Schleppunternehmers. (T1) = SZ 24/206 TE OGH 1974/09/10 4 Ob 554/74 Vgl aber; Beisatz: Hier Kosten der Bergung eines abgestürzten LKW-Zuges. (T2) = SZ 47/92 = EvBl 1975/29 S 65 = JBl 1975,149 = ZVR 1975/97 S 151 TE OGH 1980/11/11 4 Ob 553/80 Auch; Beisatz: Reparaturaufwand für ein Schiff. (T3) TE OGH 1982/04/20 4 Ob 515/81 Beisatz: Auch für Abschleppkosten. (T4) = SZ 55/50 TE OGH 1982/04/21 1 Ob 584/82 JBl 1984,256 TE OGH 1990/11/15 7 Ob 615/90 Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Ansicht von Rummel (JBl 1977,521) und Jabornegg (Das Zurückbehaltsrecht) und Aufnahme der Ansicht von Spielbüchler (in Rummel, ABGB 2 Rz 2 zu § 334). (T5) = JBl 1991,241 (Rummel) Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Ansicht von Rummel (JBl 1977,521) und Jabornegg (Das Zurückbehaltsrecht) und Aufnahme der Ansicht von Spielbüchler (in Rummel, ABGB 2 Rz 2 zu Paragraph 334,). (T5) = JBl 1991,241 (Rummel) TE OGH 2008/11/06 6 Ob 213/08d Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T6); Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nicht der Eigentümer des Fahrzeugs als Werkbesteller auftritt, sondern ein Dritter, der über das Fahrzeug verfügungsbefugt ist (etwa 1 Ob 1/59 [Bestandnehmer]; 1 Ob 537/94 = SZ 67/82 [Leasingnehmer]), also etwa auch derjenige, der die Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte (5 Ob 698/83). Voraussetzung ist lediglich, dass der Werkunternehmer in Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war. (T7); Beisatz: Die Verwahrung des Fahrzeugs geht in all diesen Fällen gemäß § 1041 ABGB zu Lasten des Eigentümers, der den durch das Verhalten des tatsächlichen Werkbestellers in seinem Vermögen eingetretenen Nachteil zu tragen hat und nicht einwenden kann, die Verwahrung habe nicht seinen Nutzen, sondern jenen des Werkbestellers betroffen (1 Ob 1/59). (T8) Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach Paragraph 471, ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T6); Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nicht der Eigentümer des Fahrzeugs als Werkbesteller auftritt, sondern ein Dritter, der über das Fahrzeug verfügungsbefugt ist (etwa 1 Ob 1/59 [Bestandnehmer]; 1 Ob 537/94 = SZ 67/82 [Leasingnehmer]), also etwa auch derjenige, der die Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte (5 Ob 698/83). Voraussetzung ist lediglich, dass der Werkunternehmer in Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war. (T7); Beisatz: Die Verwahrung des Fahrzeugs geht in all diesen Fällen gemäß Paragraph 1041, ABGB zu Lasten des Eigentümers, der den durch das Verhalten des tatsächlichen Werkbestellers in seinem Vermögen eingetretenen Nachteil zu tragen hat und nicht einwenden kann, die Verwahrung habe nicht seinen Nutzen, sondern jenen des Werkbestellers betroffen (1 Ob 1/59). (T8) RechtssatznummerRS0011481
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.