RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008117 Entscheidungsdatum21.01.1959 Geschäftszahl6Ob9/59; 6Ob322/61; 1Ob143/63; 3Ob49/05k; 1Ob244/05x; 6Ob215/08y; 1Ob25/17h NormAußStrG §77 Z2; AußStrG §131; AußStrG §162 RechtssatzDie Bestimmung des § 131 AußStrG ist auch auf Noterben, deren Person bekannt, deren Aufenthalt jedoch unbekannt ist, sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 131, AußStrG ist auch auf Noterben, deren Person bekannt, deren Aufenthalt jedoch unbekannt ist, sinngemäß anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1959-01-21 6 Ob 9/59 Veröff: SZ 32/13 = EvBl 1959/106 S 184 TE OGH 1961-09-28 6 Ob 322/61 TE OGH 1963-10-16 1 Ob 143/63 Veröff: NZ 1965,73 TE OGH 2005-08-24 3 Ob 49/05k Auch; Beisatz: § 131 AußStrG 1854 schließt jedoch schon nach seinem Wortlaut die Bestellung eines Erbenkurators für unbekannte Erben aus. Unbekannt ist der (Not-)Erbe, wenn sein Name und seine Anschrift unbekannt sind. (T1); Veröff: SZ 2005/114Auch; Beisatz: Paragraph 131, AußStrG 1854 schließt jedoch schon nach seinem Wortlaut die Bestellung eines Erbenkurators für unbekannte Erben aus. Unbekannt ist der (Not-)Erbe, wenn sein Name und seine Anschrift unbekannt sind. (T1); Veröff: SZ 2005/114 TE OGH 2006-01-31 1 Ob 244/05x Auch; Beisatz: Die §§ 77 Z 2, 131 AußStrG aF, die die Bestellung eines Kurators für vermutliche Erben oder Miterben vorsehen, deren Person zwar bekannt, deren Aufenthaltsort aber unbekannt ist, sind auf (abwesende) Noterben analog anzuwenden. (T2)Auch; Beisatz: Die Paragraphen 77, Ziffer 2, 131, AußStrG aF, die die Bestellung eines Kurators für vermutliche Erben oder Miterben vorsehen, deren Person zwar bekannt, deren Aufenthaltsort aber unbekannt ist, sind auf (abwesende) Noterben analog anzuwenden. (T2) TE OGH 2009-02-09 6 Ob 215/08y Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung zum - auf das Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser hier noch anzuwendenden - AußStrG 1854 ist der Noterbe mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB dem Abhandlungsverfahren beizuziehen. (T3); Beisatz: Und zwar auch dann, wenn das Gericht gemäß § 72 Abs 2 AußStrG 1854 eine Verlassenschaftsabhandlung wegen geringen Nachlasses nicht eingeleitet hat (vgl SZ 32/13; 2 Ob 513/88; 9 Ob 32/03a; NZ 2007/23). (T4); Beisatz: Inwieweit diese Rechtsprechung in Hinblick auf § 153 Abs 1 AußStrG 2003 auch unter der neuen Rechtslage aufrecht zu halten ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. (T5)Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung zum - auf das Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser hier noch anzuwendenden - AußStrG 1854 ist der Noterbe mit Rücksicht auf seine Rechte nach Paragraphen 784, 804, 812, ABGB dem Abhandlungsverfahren beizuziehen. (T3); Beisatz: Und zwar auch dann, wenn das Gericht gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG 1854 eine Verlassenschaftsabhandlung wegen geringen Nachlasses nicht eingeleitet hat vergleiche SZ 32/13; 2 Ob 513/88; 9 Ob 32/03a; NZ 2007/23). (T4); Beisatz: Inwieweit diese Rechtsprechung in Hinblick auf Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG 2003 auch unter der neuen Rechtslage aufrecht zu halten ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. (T5) TE OGH 2017-04-26 1 Ob 25/17h Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008117
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.