RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020548 Entscheidungsdatum28.01.1959 Geschäftszahl5Ob449/58; 6Ob120/59; 3Ob298/59; 6Ob289/68; 8Ob176/69; 4Ob566/69; 8Ob120/70; 1Ob294/70 (1Ob295/70); 3Ob162/73; 6Ob606/79 (6Ob607/79); 8Ob677/87; 7Ob51/97v; 8Ob125/11g; 5Ob69/13b; 4Ob83/15g; 6Ob181/17m NormABGB §1098 IIaABGB §1098 römisch zwei a RechtssatzDem Mieter steht das Recht auf Anbringung von Firmentafeln, geschäftlichen Ankündigungen und dergleichen an der Außenfläche der von ihm gemieteten Räume ohne weiteres zu, sofern das Haus nicht verunziert wird und andere Mieter nicht belästigt werden. Die Anbringung solcher Tafeln an anderer Stelle des Hauses, etwa im Hausflur, ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet, doch kann dieser die Zustimmung nicht verweigern, wenn eine derartige Benützung nach dem Ortsgebrauch oder der Verkehrsübung zum Inhalt des Bestandrechtes gehört. Dieselben Grundsätze gelten für den Untermieter, der sein Recht vom Hauptmieter ableitet. EntscheidungstexteTE OGH 1959-01-28 5 Ob 449/58 Veröff: EvBl 1959/108 S 185 = ImmZ 1959,171 = AnwBl 1959,34 TE OGH 1959-05-14 6 Ob 120/59 Veröff: MietSlg 7245 TE OGH 1959-11-11 3 Ob 298/59 nur: Dieselben Grundsätze gelten für den Untermieter, der sein Recht vom Hauptmieter ableitet. (T1) TE OGH 1968-11-20 6 Ob 289/68 nur: Dem Mieter steht das Recht auf Anbringung von Firmentafeln, geschäftlichen Ankündigungen und dergleichen an der Außenfläche der von ihm gemieteten Räume ohne weiteres zu, sofern das Haus nicht verunziert wird und andere Mieter nicht belästigt werden. (T2) Beisatz: Dass der Mieter jahrelang dieses Recht nicht beanspruchte und schließlich - im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens - zunächst eine eingeschränkte Benützungsart mit dem Vermieter vereinbarte, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass er auf die aus dem Mietvertrag folgenden (weitergehenden) Rechte für dauernd verzichten wollte. (T3) Veröff: MietSlg 20230 TE OGH 1969-09-09 8 Ob 176/69 nur T2; Veröff: MietSlg 21174 TE OGH 1969-09-23 4 Ob 566/69 nur T2; Veröff: MietSlg 21729
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.