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{'item': ['5Ob449/58', '6Ob120/59', '3Ob298/59', '6Ob289/68', '8Ob176/69', '4Ob566/69', '8Ob120/70', '1Ob294/70 (1Ob295/70)', '3Ob162/73', '6Ob606/79

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020548 Entscheidungsdatum28.01.1959 Geschäftszahl5Ob449/58; 6Ob120/59; 3Ob298/59; 6Ob289/68; 8Ob176/69; 4Ob566/69; 8Ob120/70; 1Ob294/70 (1Ob295/70); 3Ob162/73; 6Ob606/79 (6Ob607/79); 8Ob677/87; 7Ob51/97v; 8Ob125/11g; 5Ob69/13b; 4Ob83/15g; 6Ob181/17m NormABGB §1098 IIaABGB §1098 römisch zwei a RechtssatzDem Mieter steht das Recht auf Anbringung von Firmentafeln, geschäftlichen Ankündigungen und dergleichen an der Außenfläche der von ihm gemieteten Räume ohne weiteres zu, sofern das Haus nicht verunziert wird und andere Mieter nicht belästigt werden. Die Anbringung solcher Tafeln an anderer Stelle des Hauses, etwa im Hausflur, ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet, doch kann dieser die Zustimmung nicht verweigern, wenn eine derartige Benützung nach dem Ortsgebrauch oder der Verkehrsübung zum Inhalt des Bestandrechtes gehört. Dieselben Grundsätze gelten für den Untermieter, der sein Recht vom Hauptmieter ableitet. EntscheidungstexteTE OGH 1959-01-28 5 Ob 449/58 Veröff: EvBl 1959/108 S 185 = ImmZ 1959,171 = AnwBl 1959,34 TE OGH 1959-05-14 6 Ob 120/59 Veröff: MietSlg 7245 TE OGH 1959-11-11 3 Ob 298/59 nur: Dieselben Grundsätze gelten für den Untermieter, der sein Recht vom Hauptmieter ableitet. (T1) TE OGH 1968-11-20 6 Ob 289/68 nur: Dem Mieter steht das Recht auf Anbringung von Firmentafeln, geschäftlichen Ankündigungen und dergleichen an der Außenfläche der von ihm gemieteten Räume ohne weiteres zu, sofern das Haus nicht verunziert wird und andere Mieter nicht belästigt werden. (T2) Beisatz: Dass der Mieter jahrelang dieses Recht nicht beanspruchte und schließlich - im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens - zunächst eine eingeschränkte Benützungsart mit dem Vermieter vereinbarte, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass er auf die aus dem Mietvertrag folgenden (weitergehenden) Rechte für dauernd verzichten wollte. (T3) Veröff: MietSlg 20230 TE OGH 1969-09-09 8 Ob 176/69 nur T2; Veröff: MietSlg 21174 TE OGH 1969-09-23 4 Ob 566/69 nur T2; Veröff: MietSlg 21729

(52)= RZ 1970,103 TE OGH 1970-06-02 8 Ob 120/70 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 176/69; nur T2 Veröff: MietSlg 22314 TE OGH 1971-02-11 1 Ob 294/70 nur T2; Veröff: ImmZ 1971,187 = MietSlg 23126 TE OGH 1973-09-25 3 Ob 162/73 nur T1; nur T2; Beisatz: An einem nur als Wohnung benützten Bestandobjekt gehört die Anbringung von ausschließlich der Berufstätigkeit entspringenden Ankündigungstafeln weder nach Ortsgebrauch noch nach der Verkehrsübung zum Inhalt des Bestandrechts. (T4) TE OGH 1979-06-13 6 Ob 606/79 Vgl; nur T1 TE OGH 1988-02-11 8 Ob 677/87 TE OGH 1997-04-16 7 Ob 51/97v Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Der Unterbestandnehmer kann sein Recht nur gegenüber dem (Haupt-) Bestandnehmer durchsetzen, seine Rechte sind daher von dessen Rechten abhängig. (T5) TE OGH 2012-01-20 8 Ob 125/11g Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zulässigkeit der Anbringung einer Videokameraattrappe. (T6) Veröff: SZ 2012/10 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 69/13b Vgl auch; Beisatz: Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts. (T7) TE OGH 2015-05-19 4 Ob 83/15g Auch TE OGH 2017-11-21 6 Ob 181/17m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020548

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.