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{'item': '2Ob443/58; 2Ob120/74; 4Ob15/75; 2Ob268/76; 4Ob13/77; 2Ob90/80; 4Ob108/82; 8Ob166/83; 10ObS156/89; 10ObS154/89; 10ObS155/89; 10ObS226/89; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083918 Entscheidungsdatum09.11.2004 Geschäftszahl2Ob443/58; 2Ob120/74; 4Ob15/75; 2Ob268/76; 4Ob13/77; 2Ob90/80; 4Ob108/82; 8Ob166/83; 10ObS156/89; 10ObS154/89; 10ObS155/89; 10ObS226/89; 10ObS341/89; 10ObS246/95; 10ObS157/04t NormASVG §175 ASVG §333 Abs1 RechtssatzZum Begriff des "Arbeitsunfalles"; Unterschied zwischen "Heimweg" und "Betriebsweg", - Mitverschulden eines Mitfahrers, der auf der Fahrt mit einem alkoholisierten Lenker einen Unfallschaden erlitten hat. EntscheidungstexteTE OGH 1959-02-04 2 Ob 443/58 Veröff: SZ 32/15 = JBl 1959,236 = Arb 6980 = ZVR 1960/173 S 117 TE OGH 1974-07-04 2 Ob 120/74 nur: Zum Begriff des "Arbeitsunfalles". (T1) Beisatz: Ein Wegunfall liegt nicht vor, wenn sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte befand, sondern in eigenwirtschaftlichem Interesse eine Fahrt in die entgegengesetzte Richtung zu einer Tankstelle unternahm. (T2) TE OGH 1975-04-22 4 Ob 15/75 nur T1; Beisatz: Ein nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwerwiegendes eingenwirtschaftliches Verhalten hat die vollständige Loslösung von der betrieblichen Tätigkeit zur Folge. (T3) TE OGH 1977-02-03 2 Ob 268/76 Auch; Beisatz: Unvorhergesehene Mitarbeit anläßlich eines Verwandtenbesuches, sodann dreistündiges Beisammensitzen, Mahlzeit - kein Zusammenhang zwischen allfälliger "betrieblicher Tätigkeit" und anschließendem Heimweg. (T4) TE OGH 1977-03-08 4 Ob 13/77 nur T1; Beisatz: Ein Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ist bei einem drei Stunden nach Beendigung einer betrieblichen Weihnachtsfeier erfolgten Aufbruch der privat noch verbliebenen Teilnehmer zu einem weiteren Gasthausbesuch nicht mehr gegeben. (T5) Veröff: Arb 9562 TE OGH 1980-09-16 2 Ob 90/80 nur T1; Beisatz: Unfall, der sich auf der Fahrt im Personenkraftwagen der Dienstgeberin zwecks Fortsetzung der in den Betriebsräumlichkeiten begonnenen Weihnachtsfeier ereignet = Arbeitsunfall. (T6) Veröff: ZVR 1981/167 S 215 TE OGH 1982-09-21 4 Ob 108/82 Auch; Beisatz: Arbeiter wird von Kollegen, mit dem er sich zu gemeinsamer Arbeit treffen soll, am Weg dorthin, verletzt. (T7) TE OGH 1984-05-10 8 Ob 166/83 nur T1; Beisatz: Daß die unmittelbare Ursache der Verletzung nicht in einer Handlung oder Unterlassung lag, die einen Teil jener Verrichtungen darstelle, die unmittelbar zu der vom Verletzten vorzunehmenden betrieblichen Tätigkeit gehört, schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles oder eines ihm gleichgestellten Unfalles nicht aus. Es genügt vielmehr das Vorliegen eines inneren Zusammenhanges zwischen dem Unfallsgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit. (T8) Veröff: RZ 1985/12 S 64 TE OGH 1989-05-09 10 ObS 156/89 nur T1; Beis wie T4 nur: Dreistündiges Beisammensitzen, Mahlzeit - kein Zusammenhang zwischen allfälliger "betrieblicher Tätigkeit" und anschließendem Heimweg. (T9) Beisatz: Kein Wegunfall bei Heimfahrt nach vierstündiger Feier, an der nach Beendigung eines Arbeitsessens teilgenommen wurde. (T10) Veröff: SSV-NF 3/61 TE OGH 1989-05-23 10 ObS 154/89 nur: Zum Begriff des "Arbeitsunfalles"; Unterschied zwischen "Heimweg" und "Betriebsweg". (T11) Beisatz: Fahrt zum Postamt mit Nachtdienst nicht ein nichtversicherter Abweg vom Heimweg, sondern Betriebsweg. (T12) TE OGH 1989-06-06 10 ObS 155/89 nur T1 TE OGH 1989-09-12 10 ObS 226/89 Auch; nur T11; Veröff: JBl 1990,470 = SSV-NF 3/103 TE OGH 1989-12-05 10 ObS 341/89 nur T11; Beis wie T10; Veröff: EvBl 1990/64 S 280 = RZ 1992/75 S 212 = SSV-NF 3/150 TE OGH 1996-03-12 10 ObS 246/95 Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: § 90 B-KUVG. (T13) Veröff: SZ 69/64Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: Paragraph 90, B-KUVG. (T13) Veröff: SZ 69/64 TE OGH 2004-11-09 10 ObS 157/04t Vgl auch; Beisatz: Betriebswege sind Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit zurückgelegt werden und Teil der versicherten Tätigkeit sind. (T14); Veröff: SZ 2004/157 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0083918

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