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{'item': ['5Ob46/59', '5Ob112/59', '5Ob137/59', '5Ob153/59', '5Ob519/59', '5Ob149/67', '2Ob362/67', '5Ob61/95']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.02.1959 Geschäftszahl5Ob46/59; 5Ob112/59; 5Ob137/59; 5Ob153/59; 5Ob519/59; 5Ob149/67; 2Ob362/67; 5Ob61/95 NormMG §5 A; MG §6 Abs1 Z3 B3; RechtssatzDie durch Stromänderung verursachten Kosten der Umstellung eines Aufzuges sind als Kosten des Betriebes des Aufzuges (§ 5 Satz 2 MG) anzusehen.Die durch Stromänderung verursachten Kosten der Umstellung eines Aufzuges sind als Kosten des Betriebes des Aufzuges (Paragraph 5, Satz 2 MG) anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1959/02/04 5 Ob 46/59 Veröff: SZ 32/18 = HBZ 1959/9 S 4 TE OGH 1959/04/15 5 Ob 112/59 Beisatz: Die Kosten können aber nur auf solche Mieter überwälzt werden, die auf Grund ihres derzeitigen Mietverhältnisses noch verpflichtet sind, einen Zuschlag für die Aufzugsbenützung gemäß § 5 MG zu entrichten. (T1) Beisatz: Die Kosten können aber nur auf solche Mieter überwälzt werden, die auf Grund ihres derzeitigen Mietverhältnisses noch verpflichtet sind, einen Zuschlag für die Aufzugsbenützung gemäß Paragraph 5, MG zu entrichten. (T1) TE OGH 1959/05/13 5 Ob 137/59 Ähnlich TE OGH 1959/04/01 5 Ob 153/59 TE OGH 1959/10/28 5 Ob 519/59 Beisatz: Keine analoge Heranziehung des § 7 MG bei Lösung der Frage, innerhalb welches Zeitraumes der angemessene Zuschlag nach § 5 MG einzuheben ist. Bei Beurteilung der Angemessenheit des Zuschlages wird daher insbesondere auf die Zahl der beteiligten Mieter sowie auf die Geldbeschaffungsmöglichkeiten des Vermieters Bedacht zu nehmen sein. (T2) Beisatz: Keine analoge Heranziehung des Paragraph 7, MG bei Lösung der Frage, innerhalb welches Zeitraumes der angemessene Zuschlag nach Paragraph 5, MG einzuheben ist. Bei Beurteilung der Angemessenheit des Zuschlages wird daher insbesondere auf die Zahl der beteiligten Mieter sowie auf die Geldbeschaffungsmöglichkeiten des Vermieters Bedacht zu nehmen sein. (T2) TE OGH 1967/10/04 5 Ob 149/67 Beisatz: Nur dann, wenn die Kosten der Instandhaltung und der technischen Umgestaltung des Aufzuges den Kosten einer Neuerrichtung ganz oder nahezu gleichkommen, sind sie gemäß § 6 Abs 1 Z 3 lit a MG aus den Hauptmietzinsen zu bestreiten. (T3) Veröff: ImmZ 1968,103 = MietSlg 19206

(22)Beisatz: Nur dann, wenn die Kosten der Instandhaltung und der technischen Umgestaltung des Aufzuges den Kosten einer Neuerrichtung ganz oder nahezu gleichkommen, sind sie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MG aus den Hauptmietzinsen zu bestreiten. (T3) Veröff: ImmZ 1968,103 = MietSlg 19206
(22)TE OGH 1968/02/07 2 Ob 362/67 Beisatz: Mögliche und vertretbare Reparatur. (T4) Veröff: MietSlg 20093 = MietSlg 20168 = MietSlg 20282 = MietSlg 29290
(10)TE OGH 1996/04/16 5 Ob 61/95 Vgl; Beisatz: Durch die Anbringung eines Automaten, wodurch jedermann die Liftbenützung durch Münzeinwurf ermöglicht wird, wird eine solche Aufzugsgemeinschaft nicht verhindert oder aufgehoben, weil es einer solchen Aufzugsgemeinschaft freisteht, auch ihren (gelegentlichen oder auch häufigeren) Besuchern die Aufzugsbenützung zu ermöglichen. Die damit verbundene Folge, daß auch nicht der Aufzugsgemeinschaft angehörige Mieter auf diese Weise den Aufzug benützen können, ist daher für sich allein dem Bestehen der Aufzugsgemeinschaft nicht abträglich.Dem steht der in 5 Ob 149/67 zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, daß die Instandhaltungskosten der Aufzugsanlage auch auf diejenigen Mieter, die bloß auf Grund Münzeinwurfes den Aufzug benützen können, aufzuteilen sind, nicht entgegen. (T5) RechtssatznummerRS0067487

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.