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OGH Rechtssatz RS0033109 (6Ob25/59)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033109 Entscheidungsdatum04.02.1959 Geschäftszahl6Ob25/59; 3Ob34/59; 8ObA20/00z; 2Ob12/10v NormABGB §1405; ABGB §1406; ABGB §1412; ABGB §1422 RechtssatzDer Begriff der "Zahlung" nach § 1422 ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des § 1412 ABGB gleichzustellen. Die bloße Übernahme der Verbindlichkeit des bisherigen Schuldners - ohne ihre Erfüllung - ist keine Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB.Der Begriff der "Zahlung" nach Paragraph 1422, ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des Paragraph 1412, ABGB gleichzustellen. Die bloße Übernahme der Verbindlichkeit des bisherigen Schuldners - ohne ihre Erfüllung - ist keine Einlösung der Forderung nach Paragraph 1422, ABGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1959-02-04 6 Ob 25/59 Veröff: SZ 32/19 = EvBl 1959/140 S 242 TE OGH 1959-04-21 3 Ob 34/59 nur: Der Begriff der "Zahlung" nach § 1422 ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des § 1412 ABGB gleichzustellen. (T1)nur: Der Begriff der "Zahlung" nach Paragraph 1422, ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des Paragraph 1412, ABGB gleichzustellen. (T1) TE OGH 2000-02-24 8 ObA 20/00z Vgl; nur T1; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T2)Vgl; nur T1; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des Paragraph 1412, ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T2) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 12/10v nur T1; Beisatz: Die Leistung des Dritten muss der Verpflichtung des Schuldners entsprechen, insbesondere was Zeit, Ort und Art der Leistung betrifft. Andernfalls steht dem Gläubiger das Recht auf Zurückweisung der Leistung nach § 1413 ABGB zu. (T3); Veröff: SZ 2011/9nur T1; Beisatz: Die Leistung des Dritten muss der Verpflichtung des Schuldners entsprechen, insbesondere was Zeit, Ort und Art der Leistung betrifft. Andernfalls steht dem Gläubiger das Recht auf Zurückweisung der Leistung nach Paragraph 1413, ABGB zu. (T3); Veröff: SZ 2011/9

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.