RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014426 Entscheidungsdatum06.02.1959 Geschäftszahl3Ob533/58; 5Ob488/59; 7Ob539/56; 7Ob83/56; 2Ob141/57; 2Ob549/57; 6Ob124/59; 5Ob275/60; 3Ob14/58; 1Ob618/76; 8Ob536/80; 7Ob694/80; 5Ob561/81; 3Ob136/85; 3Ob591/86 (3Ob592/86); 4Ob2190/96d; 3Ob45/98h; 10Ob134/98y; 3Ob177/13w NormABGB §863 FI RechtssatzNach § 1090 ABGB. kommt ein Mietvertrag zustande, wenn eine Wohnung gegen Entgelt überlassen wird. Ein vertragloser Zustand durch längere Zeit kann nur in besonderen Ausnahmsfällen angenommen werden, in denen dem Wohnungsbenützer klar sein musste, dass der Vertragswille auf der Gegenseite nicht vorhanden sei. Es kommt nicht darauf an, welche Meinung der Bestandgeber über die rechtliche Natur seiner Vereinbarung hat, sondern darauf, welche Handlungen er gesetzt hat, wie diese Handlungen objektiv zu werten sind und wie sie vom Bestandgeber verstanden werden konnten. Im Normalfall muss die unbeanstandete Annahme des Mietzinses durch längere Zeit als konkludente Handlung im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages angesehen werden. (vgl. 3Ob 334/57, 7 Ob 605/57; s. auch MietSlg. 5535).Nach Paragraph 1090, ABGB. kommt ein Mietvertrag zustande, wenn eine Wohnung gegen Entgelt überlassen wird. Ein vertragloser Zustand durch längere Zeit kann nur in besonderen Ausnahmsfällen angenommen werden, in denen dem Wohnungsbenützer klar sein musste, dass der Vertragswille auf der Gegenseite nicht vorhanden sei. Es kommt nicht darauf an, welche Meinung der Bestandgeber über die rechtliche Natur seiner Vereinbarung hat, sondern darauf, welche Handlungen er gesetzt hat, wie diese Handlungen objektiv zu werten sind und wie sie vom Bestandgeber verstanden werden konnten. Im Normalfall muss die unbeanstandete Annahme des Mietzinses durch längere Zeit als konkludente Handlung im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages angesehen werden. vergleiche 3Ob 334/57, 7 Ob 605/57; s. auch MietSlg. 5535). EntscheidungstexteTE OGH 1959-02-06 3 Ob 533/58 Veröff: MietSlg 6992 TE OGH 1959-10-14 5 Ob 488/59 TE OGH 1956-10-24 7 Ob 539/56 TE OGH 1956-02-29 7 Ob 83/56 Veröff: JBl 1956,471 = ImZ 1956,327 TE OGH 1957-06-12 2 Ob 141/57 TE OGH 1957-12-11 2 Ob 549/57 Veröff: HBZ 1958,10,5 TE OGH 1959-04-22 6 Ob 124/59 TE OGH 1960-09-22 5 Ob 275/60 Ähnlich TE OGH 1958-01-22 3 Ob 14/58 TE OGH 1976-09-15 1 Ob 618/76 Beisatz: Unerheblich, ob das Entgelt als Mietzins oder als Benützungsentschädigung, oder als Benützungsentgelt bezahlt wird. (T1) TE OGH 1980-10-02 8 Ob 536/80 nur: Im Normalfall muss die unbeanstandete Annahme des Mietzinses durch längere Zeit als konkludente Handlung im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages angesehen werden. (T2) TE OGH 1980-10-23 7 Ob 694/80 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 32148 TE OGH 1981-04-28 5 Ob 561/81 Vgl auch; Beisatz: Nutzungsvertrag nach WGG. (T3) TE OGH 1986-02-12 3 Ob 136/85 nur T2; Beisatz: Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn aus den Umständen des Einzelfalles für den Benützer der Wohnung klar erkennbar ist, dass ein diesbezüglicher Vertragswille der Gegenseite nicht vorliegt. (T4) TE OGH 1986-12-03 3 Ob 591/86 nur T2 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2190/96d Vgl; nur T2; Beisatz: Die unbeanstandete Annahme eines Entgeltes für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluss eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt. (T5) TE OGH 1998-01-28 3 Ob 45/98h nur T2 TE OGH 1998-06-09 10 Ob 134/98y Auch TE OGH 2014-01-22 3 Ob 177/13w Auch; Beis wie T4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.