RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.02.1959 Geschäftszahl5Ob32/59; 6Ob97/68; 6Ob132/72; 8Ob119/75; 2Ob520/76; 1Ob615/78; 3Ob554/79 (3Ob555/79); 8Ob527/79; 3Ob98/82; 8Ob567/82; 3Ob610/86; 8Ob537/87 NormABGB §1295 Ia6; ABGB §1295 IIf7e; ABGB §1301; RechtssatzEine Schadenersatzverpflichtung desjenigen, zu dessen Gunsten ein Vertrag gebrochen wurde, ist im Gesetz nirgends vorgesehen (abweichend von SZ 19/205 und 1 Ob 455/57). EntscheidungstexteTE OGH 1959/02/11 5 Ob 32/59 TE OGH 1968/04/10 6 Ob 97/68 Beisatz: Soweit dem Gläubiger im Gesetz nicht durch Sonderbestimmung das Recht eingeräumt wird, von einem Dritten Schadenersatz zu begehren, kann eine Schadenersatzpflicht des Dritten nur unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 in Frage kommen; der Dritte muß den Schuldner geradezu zum Vertragsbruch verleiten. (T1) Veröff: SZ 41/45 = EvBl 1969/4 S 15 = JBl 1969,213 (hiezu mit ablehnender Besprechung von Bydlinski) Beisatz: Soweit dem Gläubiger im Gesetz nicht durch Sonderbestimmung das Recht eingeräumt wird, von einem Dritten Schadenersatz zu begehren, kann eine Schadenersatzpflicht des Dritten nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz 2, in Frage kommen; der Dritte muß den Schuldner geradezu zum Vertragsbruch verleiten. (T1) Veröff: SZ 41/45 = EvBl 1969/4 S 15 = JBl 1969,213 (hiezu mit ablehnender Besprechung von Bydlinski) TE OGH 1972/12/21 6 Ob 132/72 Beis wie T1; Beisatz: Es genügt nicht, daß dem Dritten bekannt ist, daß das Forderungsrecht bestehe und durch die Befriedigung seines eigenen Interesses vereitelt werde. Vielmehr ist vorausgesetzt, daß ihm gerade darum zu tun ist, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Es muß sich um ein gezieltes Einwirken auf den schuldnerischen Willen handeln, er muß den Schuldner geradezu zum Vertragsbruch verleiten. (T2) Veröff: JBl 1973,524 TE OGH 1975/06/18 8 Ob 119/75 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1976,210 TE OGH 1976/06/24 2 Ob 520/76 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1978/05/22 1 Ob 615/78 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1979/09/26 3 Ob 554/79 Auch; Beisatz: Bloße Schlechtgläubigkeit genügt im Falle der Verletzung eines rein obligatorischen Anspruches durch einen nicht am Vertragsverhältnis beteiligten Dritten nicht. (T3) Beis wie T1 TE OGH 1979/12/06 8 Ob 527/79 Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es muß sich um ein gezieltes Einwirken auf den schuldnerischen Willen handeln, er muß den Schuldner geradezu zum Vertragsbruch verleiten. (T4) TE OGH 1982/11/10 3 Ob 98/82 Beis wie T2 TE OGH 1983/05/19 8 Ob 567/82 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1986/11/19 3 Ob 610/86 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Außerhalb (vorvertraglicher) vertraglicher Beziehungen ist im Regelfall die nur fahrlässige Zuführung reiner Vermögensschäden nicht rechtswidrig und macht daher grundsätzlich nicht ersatzpflichtig (so schon SZ 55/84). (T5) Veröff: JBl 1987,654 = SZ 59/206 TE OGH 1987/03/12 8 Ob 537/87 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bei fahrlässiger Beeinflussung des Schuldners in Richtung auf eine Nichterfüllung des Vertrages besteht allerdings kein Schadenersatzanspruch. (T6) RechtssatznummerRS0023363
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.