RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021093 Entscheidungsdatum13.04.1994 Geschäftszahl6Ob10/59; 6Ob121/59; 5Ob489/59; 5Ob535/59; 5Ob577/59; 1Ob70/64; 7Ob298/64; 2Ob32/65; 8Ob167/65; 8Ob107/66 (8Ob108/66-8Ob110/66); 8Ob257/66; 6Ob148/67; 6Ob180/67; 4Ob540/67; 1Ob226/66; 6Ob78/68; 6Ob154/68; 8Ob165/68; 1Ob103/68; 1Ob25/69 (1Ob26/69); 6Ob60/69; 8Ob193/69; 7Ob74/70; 3Ob107/74; 5Ob162/74; 5Ob163/74; 4Ob583/74 (4Ob584/74; 4Ob585/74); 3Ob550/81; 6Ob781/82; 6Ob782/82; 6Ob783/82; 6Ob797/82; 1Ob628/85; 5Ob606/88; 3Ob37/94 NormABGB §1112 C RechtssatzErteilt die Verwaltungsbehörde rechtskräftig den Auftrag zur Räumung und Demolierung eines Gebäudes, für das gleichzeitig der Benützungskonsens widerrufen wird, erlischt der Bestandvertrag gemäß § 1112 ABGB von selbst (ähnlich 1 Ob 555/56). Die Abgrenzung gegenüber dem im § 1118 ABGB geregelten Fall der Notwendigkeit einer Neuaufführung des vermieteten Gebäudes ist darin zu finden, daß letztere auch aus anderen Gründen als dem der Baufälligkeit entstehen kann. Während es sich bei der auf § 1118 gestützten Klage um eine Vertragsauflösungserklärung des Bestandgebers handelt, die vom Gericht ebenso wie eine auf § 19 Abs 2 Z 4 oder 4 a MG gestützte Kündigung auf ihre Berechtigung zu überprüfen ist, handelt es sich bei einer Klage gemäß § 1112 ABGB um einen aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten Anspruch gegen den nunmehr titellosen Benützer der Liegenschaft.Erteilt die Verwaltungsbehörde rechtskräftig den Auftrag zur Räumung und Demolierung eines Gebäudes, für das gleichzeitig der Benützungskonsens widerrufen wird, erlischt der Bestandvertrag gemäß Paragraph 1112, ABGB von selbst (ähnlich 1 Ob 555/56). Die Abgrenzung gegenüber dem im Paragraph 1118, ABGB geregelten Fall der Notwendigkeit einer Neuaufführung des vermieteten Gebäudes ist darin zu finden, daß letztere auch aus anderen Gründen als dem der Baufälligkeit entstehen kann. Während es sich bei der auf Paragraph 1118, gestützten Klage um eine Vertragsauflösungserklärung des Bestandgebers handelt, die vom Gericht ebenso wie eine auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, oder 4 a MG gestützte Kündigung auf ihre Berechtigung zu überprüfen ist, handelt es sich bei einer Klage gemäß Paragraph 1112, ABGB um einen aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten Anspruch gegen den nunmehr titellosen Benützer der Liegenschaft. EntscheidungstexteTE OGH 1959-02-11 6 Ob 10/59 Veröff: MietSlg 7077 TE OGH 1959-05-29 6 Ob 121/59 Veröff: MietSlg 7077 TE OGH 1959-11-18 5 Ob 489/59 Veröff: MietSlg 7079 TE OGH 1959-12-02 5 Ob 535/59 Veröff: MietSlg 7078 TE OGH 1959-12-02 5 Ob 577/59 Veröff: MietSlg 7079 TE OGH 1964-05-29 1 Ob 70/64 Veröff: ImmZ 1964,299 = MietSlg 16142 TE OGH 1964-11-18 7 Ob 298/64 nur: Erteilt die Verwaltungsbehörde rechtskräftig den Auftrag zur Räumung und Demolierung eines Gebäudes, für das gleichzeitig der Benützungskonsens widerrufen wird, erlischt der Bestandvertrag gemäß § 1112 ABGB von selbst (ähnlich 1 Ob 555/56). (T1) Beisatz: Bei längerer Benützung (zehn Jahre) nach Entzug des Benützungskonsenses könnte ein neuer Mietvertrag vorliegen. (T2) Veröff: MietSlg 16143nur: Erteilt die Verwaltungsbehörde rechtskräftig den Auftrag zur Räumung und Demolierung eines Gebäudes, für das gleichzeitig der Benützungskonsens widerrufen wird, erlischt der Bestandvertrag gemäß Paragraph 1112, ABGB von selbst (ähnlich 1 Ob 555/56). (T1) Beisatz: Bei längerer Benützung (zehn Jahre) nach Entzug des Benützungskonsenses könnte ein neuer Mietvertrag vorliegen. (T2) Veröff: MietSlg 16143 TE OGH 1965-02-18 2 Ob 32/65 Veröff: MietSlg 17187 TE OGH 1965-05-25 8 Ob 167/65 nur T1; Veröff: MietSlg 17188 TE OGH 1966-06-28 8 Ob 107/66 Veröff: MietSlg 18221 TE OGH 1966-10-04 8 Ob 257/66 Vgl; Beisatz: Es schadet nicht, wenn sich der Kläger statt auf § 1118 ABGB au § 1112 ABGB stützt. (T3) Veröff: MietSlg 18222 = EvBl 1967/111 S 124 = ImmZ 1967,151Vgl; Beisatz: Es schadet nicht, wenn sich der Kläger statt auf Paragraph 1118, ABGB au Paragraph 1112, ABGB stützt. (T3) Veröff: MietSlg 18222 = EvBl 1967/111 S 124 = ImmZ 1967,151 TE OGH 1967-06-16 6 Ob 148/67 nur T1 TE OGH 1967-08-31 6 Ob 180/67 nur T1; Veröff: MietSlg 19139 TE OGH 1967-07-19 4 Ob 540/67 Veröff: MietSlg 19142 TE OGH 1966-10-27 1 Ob 226/66 Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 18227 TE OGH 1968-04-10 6 Ob 78/68 nur T1; Beisatz: Ermächtigt der Bescheid zur Wiederherstellung binnen bestimmter Frist, so ist die Räumungsklage vor Ablauf dieser Frist nicht zulässig, wohl aber die Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 4 MG. (T4)nur T1; Beisatz: Ermächtigt der Bescheid zur Wiederherstellung binnen bestimmter Frist, so ist die Räumungsklage vor Ablauf dieser Frist nicht zulässig, wohl aber die Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG. (T4) TE OGH 1968-06-05 6 Ob 154/68 nur T1; Veröff: MietSlg 20171 TE OGH 1968-06-25 8 Ob 165/68 nur T1 TE OGH 1968-06-27 1 Ob 103/68 vgl; nur T1 Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Benützungskonsens nicht förmlich entzogen wird. (T5) Anm: Veröff: EvBl 1969/57 S 99 = SZ 41/83 = MietSlg 20168
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.