RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031449 Entscheidungsdatum25.07.2023 Geschäftszahl2Ob55/59; 2Ob17/65; 2Ob284/66; 8Ob109/74 (8Ob110/74); 2Ob300/74; 8Ob33/78; 2Ob37/80; 2Ob215/79 (2Ob216/79); 8Ob51/85; 8Ob33/86; 7Ob707/88 (7Ob708/88); 2Ob150/89; 2Ob84/90; 2Ob2220/96a; 2Ob366/99h; 2Ob125/23f NormABGB §1325 D7 ABGB §1327 f RechtssatzGrundsätzlich wird immer dann eine Leistung Dritter zu berücksichtigen sein, wenn diese Leistung durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, daß der Dritte durch das Gesetz oder den Vertrag dem Beschädigten zu dieser Leistung verpflichtet ist. Andere Zuwendungen, also Zuwendungen auf freiwilliger Basis, sind bei der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist anzunehmen, daß der Geber diese Leistungen nicht zu Gunsten des Schädigers machen will (Zusätzliches Krankengeld vom Dienstgeber). EntscheidungstexteTE OGH 1959-02-18 2 Ob 55/59 Veröff: EvBl 1959/204 S 349 = ZVR 1959/210 S 194 TE OGH 1965-02-04 2 Ob 17/65 Beisatz: Von der Ärztekammer den Hinterbliebenen eines Arztes gewährte Fürsorgerente. (T1) Veröff: ZVR 1965/283 S 335 TE OGH 1966-10-19 2 Ob 284/66 Veröff: ZVR 1967/161 S 182 TE OGH 1974-10-08 8 Ob 109/74 nur: Andere Zuwendungen, also Zuwendungen auf freiwilliger Basis, sind bei der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist anzunehmen, daß der Geber diese Leistungen nicht zu Gunsten des Schädigers machen will. (T2) TE OGH 1975-02-13 2 Ob 300/74 nur T2 TE OGH 1978-03-29 8 Ob 33/78 TE OGH 1980-03-11 2 Ob 37/80 nur T2; Beisatz: Ersatzpflicht für Hilfeleistungen durch dritte Personen im Ausmaß von zusammengefaßt etwa einer halben Stunde täglich. (T3) Veröff: ZVR 1980/302 S 310 TE OGH 1980-04-15 2 Ob 215/79 nur T2; Veröff: SZ 53/58 TE OGH 1985-12-18 8 Ob 51/85 nur T2 TE OGH 1986-06-06 8 Ob 33/86 nur T2; Veröff: ZVR 1987/128 S 376 TE OGH 1989-04-20 7 Ob 707/88 Verstärkter Senat; Auch; nur T2; Beisatz: Es wäre daher Sache des Beklagten zu beweisen, daß Drittleistungen ausnahmsweise in der Absicht erfolgt sind, ihn von Schadenersatzansprüchen zu entlasten. (T4) TE OGH 1990-03-28 2 Ob 150/89 Beisatz: Hier: Witwenversorgungsgenuß (T5) TE OGH 1991-01-31 2 Ob 84/90 Veröff: JBl 1991,653 TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2220/96a nur T2 TE OGH 2000-01-13 2 Ob 366/99h nur: Grundsätzlich wird immer dann eine Leistung Dritter zu berücksichtigen sein, wenn diese Leistung durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, daß der Dritte durch das Gesetz oder den Vertrag dem Beschädigten zu dieser Leistung verpflichtet ist. (T6) Beisatz: Hier: Waisenrente der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO. (T7); Veröff: SZ 73/4nur: Grundsätzlich wird immer dann eine Leistung Dritter zu berücksichtigen sein, wenn diese Leistung durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, daß der Dritte durch das Gesetz oder den Vertrag dem Beschädigten zu dieser Leistung verpflichtet ist. (T6) Beisatz: Hier: Waisenrente der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 50, Absatz eins, RAO. (T7); Veröff: SZ 73/4 TE OGH 2023-07-25 2 Ob 125/23f Beisatz: Hier: Spenden für Kosten medizinischer Behandlung. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0031449
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.