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{'item': '2Ob56/59; 1Ob540/57; 6Ob709/76; 6Ob205/65; 1Ob257/67; 6Ob329/69; 3Ob33/73; 1Ob741/80; 8Ob37/88; 10Ob1565/95; 1Ob221/01h; 3Ob228/13w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023484 Entscheidungsdatum21.08.2014 Geschäftszahl2Ob56/59; 1Ob540/57; 6Ob709/76; 6Ob205/65; 1Ob257/67; 6Ob329/69; 3Ob33/73; 1Ob741/80; 8Ob37/88; 10Ob1565/95; 1Ob221/01h; 3Ob228/13w NormABGB §1037 ABGB §1043 RechtssatzWenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden. Er kann unter den Voraussetzungen des § 1043 ABGB Ersatz verlangen.Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden. Er kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 1043, ABGB Ersatz verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 1959-02-18 2 Ob 56/59 Veröff: ImmZ 1959,139 = SZ 32/22 TE OGH 1957-11-06 1 Ob 540/57 Vgl aber; Veröff: JBl 1958,309 TE OGH 1977-01-20 6 Ob 709/76 Vgl aber; Veröff: MietSlg 29128 TE OGH 1965-11-24 6 Ob 205/65 nur: Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden. (T1) Beisatz: Jedoch braucht der Geschäftsführer nicht uneigennützig zu handeln. (T2) TE OGH 1967-12-21 1 Ob 257/67 TE OGH 1970-01-14 6 Ob 329/69 nur T1; Veröff: SZ 43/9 TE OGH 1973-03-06 3 Ob 33/73 nur T1; Veröff: MietSlg 25123 TE OGH 1980-12-17 1 Ob 741/80 Auch; nur T1 TE OGH 1989-07-13 8 Ob 37/88 Auch; Beisatz: Hier: Der verwaltende Miteigentümer hat daher nach § 1043 ABGB insoweit Anspruch auf Entschädigung, als er das Geschäft zu Gunsten seines Gefahrgenossen vorgenommen hat. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Der verwaltende Miteigentümer hat daher nach Paragraph 1043, ABGB insoweit Anspruch auf Entschädigung, als er das Geschäft zu Gunsten seines Gefahrgenossen vorgenommen hat. (T3) TE OGH 1995-11-14 10 Ob 1565/95 nur T1 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 221/01h Vgl aber; Beisatz: Nach § 1035 ABGB ist Geschäftsführung ohne Auftrag die - ausschließlich - eigenmächtige Besorgung fremder Angelegenheiten in der Absicht, fremde Interessen zu wahren, ohne dass die Verfolgung auch eigener Interessen dem Ersatzanspruch entgegenstünde. (T4)Vgl aber; Beisatz: Nach Paragraph 1035, ABGB ist Geschäftsführung ohne Auftrag die - ausschließlich - eigenmächtige Besorgung fremder Angelegenheiten in der Absicht, fremde Interessen zu wahren, ohne dass die Verfolgung auch eigener Interessen dem Ersatzanspruch entgegenstünde. (T4) TE OGH 2014-08-21 3 Ob 228/13w Gegenteilig; Beisatz: Dass der Geschäftsführer dabei auch eigene Interessen verfolgt, schadet grundsätzlich nicht. Anderes gilt nur dann, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht „abtrennbar“ ist. (T5) Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0023484

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.