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{'item': ['3Ob54/59', '6Ob84/60', '7Ob522/81', '8Ob558/80']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.02.1959 Geschäftszahl3Ob54/59; 6Ob84/60; 7Ob522/81; 8Ob558/80 NormMG §18 Abs2 A2; RechtssatzGemäß § 18 Abs 1 MG kann der Vermieter die Durchführung von Arbeiten von Angaben und Nachweisungen über den Umfang, die Art und die Beschaffenheit der Arbeiten seitens des Mieters abhängig machen. Über den Umfang des Kontrollrechtes des Vermieters. Bei der Leistung des Mieters betreffend die notwendigen Angaben und Nachweisungen handelt es sich um keine Zug um Zug-Leistung, sondern um eine Vorleistung des Mieters.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MG kann der Vermieter die Durchführung von Arbeiten von Angaben und Nachweisungen über den Umfang, die Art und die Beschaffenheit der Arbeiten seitens des Mieters abhängig machen. Über den Umfang des Kontrollrechtes des Vermieters. Bei der Leistung des Mieters betreffend die notwendigen Angaben und Nachweisungen handelt es sich um keine Zug um Zug-Leistung, sondern um eine Vorleistung des Mieters. EntscheidungstexteTE OGH 1959/02/18 3 Ob 54/59 Veröff: EvBl 1959/144 S 244 = HBZ 1949/10 S 3 = ImmZ 1959,168 TE OGH 1960/03/02 6 Ob 84/60 Veröff: MietSlg 8074 TE OGH 1981/02/12 7 Ob 522/81 nur: Gemäß § 18 Abs 1 MG kann der Vermieter die Durchführung von Arbeiten von Angaben und Nachweisungen über den Umfang, die Art und die Beschaffenheit der Arbeiten seitens des Mieters abhängig machen. Über den Umfang des Kontrollrechtes des Vermieters. (T1) Beisatz: Der Name des die Arbeiten ausführenden Gewerbetreibenden hat mit dem Umfang, der Art und der näheren Beschaffenheit der Arbeiten aber nichts zu tun; wohl muß dem Vermieter das Recht zugebilligt werden, zu verlangen, daß die Arbeiten nur von einem befugten Gewerbetreibenden durchgeführt werden. (T2) Veröff: MietSlg 33315

(8)nur: Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MG kann der Vermieter die Durchführung von Arbeiten von Angaben und Nachweisungen über den Umfang, die Art und die Beschaffenheit der Arbeiten seitens des Mieters abhängig machen. Über den Umfang des Kontrollrechtes des Vermieters. (T1) Beisatz: Der Name des die Arbeiten ausführenden Gewerbetreibenden hat mit dem Umfang, der Art und der näheren Beschaffenheit der Arbeiten aber nichts zu tun; wohl muß dem Vermieter das Recht zugebilligt werden, zu verlangen, daß die Arbeiten nur von einem befugten Gewerbetreibenden durchgeführt werden. (T2) Veröff: MietSlg 33315
(8)TE OGH 1981/03/26 8 Ob 558/80 Vgl; nur T1; Beisatz: Der Vermieter ist zur Duldung der vom Mieter beabsichtigten Änderungen am Bestandgegenstand nur dann bei Vorliegen der entsprechenden materiellrechtlichen Voraussetzungen verpflichtet, wenn ihm vorher Umfang, Art und nähere Beschaffenheit der vorzunehmenden Arbeiten bekanntgegeben werden. Der Vermieter muß wissen, welche Änderungen der Mieter am Bestandgegenstand im einzelnen vornehmen will, um danach beurteilen zu können, ob er im Sinne der entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen (§ 1098 ABGB, § 18 MG diese Änderungen zu dulden hat oder nicht. (T3) Vgl; nur T1; Beisatz: Der Vermieter ist zur Duldung der vom Mieter beabsichtigten Änderungen am Bestandgegenstand nur dann bei Vorliegen der entsprechenden materiellrechtlichen Voraussetzungen verpflichtet, wenn ihm vorher Umfang, Art und nähere Beschaffenheit der vorzunehmenden Arbeiten bekanntgegeben werden. Der Vermieter muß wissen, welche Änderungen der Mieter am Bestandgegenstand im einzelnen vornehmen will, um danach beurteilen zu können, ob er im Sinne der entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 1098, ABGB, Paragraph 18, MG diese Änderungen zu dulden hat oder nicht. (T3) RechtssatznummerRS0067936

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.