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{'item': ['6Ob30/59', '2Ob93/77', '8Ob614/85 (8Ob615/85)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.02.1959 Geschäftszahl6Ob30/59; 2Ob93/77; 8Ob614/85 (8Ob615/85) NormABGB §1302 A; ABGB §1304 E; ABGB §1325 B1; RechtssatzDie gemeinsame Verletzung eines Menschen durch mehrere Täter bei einer Schlägerei oder Mißhandlung im Sinne der §§ 143, 157 StG stellt nach außen eine Einheit dar, die bezüglich der Frage des Mitverschuldens des Verletzten nicht in einzelne Phasen oder Komponenten aufgespalten werden kann. Wer bei einer solchen Gelegenheit von mehreren Tätern gemeinsam verletzt wurde, kann bezüglich seines Mitverschuldens nicht besser gestellt sein, als wenn ihm die Verletzung von einem Täter zugefügt worden wäre. Hat er provoziert, muß er sein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB gegen sich gelten lassen, auch wenn er von mehreren, gemäß § 1302 ABGB haftenden Tätern verletzt wurde. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob er die mehreren Täter mit einer Klage belangt und ihm diese nun gemeinsam sein Mitverschulden am Ausbruch der Schlägerei oder Mißhandlung entgegenhalten oder ob er zunächst nur einen der solidarisch haftenden Täter klagt. Nichtigkeitsbeschwerde: Die E streift auch das Problem der sogenannten Haftung bei alternativer Kausalität. (Schlägerei, §§ 143, 157 StG).Die gemeinsame Verletzung eines Menschen durch mehrere Täter bei einer Schlägerei oder Mißhandlung im Sinne der Paragraphen 143, 157, StG stellt nach außen eine Einheit dar, die bezüglich der Frage des Mitverschuldens des Verletzten nicht in einzelne Phasen oder Komponenten aufgespalten werden kann. Wer bei einer solchen Gelegenheit von mehreren Tätern gemeinsam verletzt wurde, kann bezüglich seines Mitverschuldens nicht besser gestellt sein, als wenn ihm die Verletzung von einem Täter zugefügt worden wäre. Hat er provoziert, muß er sein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB gegen sich gelten lassen, auch wenn er von mehreren, gemäß Paragraph 1302, ABGB haftenden Tätern verletzt wurde. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob er die mehreren Täter mit einer Klage belangt und ihm diese nun gemeinsam sein Mitverschulden am Ausbruch der Schlägerei oder Mißhandlung entgegenhalten oder ob er zunächst nur einen der solidarisch haftenden Täter klagt. Nichtigkeitsbeschwerde: Die E streift auch das Problem der sogenannten Haftung bei alternativer Kausalität. (Schlägerei, Paragraphen 143, 157, StG). EntscheidungstexteTE OGH 1959/02/18 6 Ob 30/59 Veröff: SZ 32/24 TE OGH 1977/05/12 2 Ob 93/77 Vgl; Beisatz: Hier: Autounfall mit Alkoholisierung. (T1) TE OGH 1985/12/11 8 Ob 614/85 nur: Hat er provoziert, muß er sein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB gegen sich gelten lassen, auch wenn er von mehreren, gemäß § 1302 ABGB haftenden Tätern verletzt wurde. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob er die mehreren Täter mit einer Klage belangt und ihm diese nun gemeinsam sein Mitverschulden am Ausbruch der Schlägerei oder Mißhandlung entgegenhalten oder ob er zunächst nur einen der solidarisch haftenden Täter klagt. (T2) nur: Hat er provoziert, muß er sein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB gegen sich gelten lassen, auch wenn er von mehreren, gemäß Paragraph 1302, ABGB haftenden Tätern verletzt wurde. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob er die mehreren Täter mit einer Klage belangt und ihm diese nun gemeinsam sein Mitverschulden am Ausbruch der Schlägerei oder Mißhandlung entgegenhalten oder ob er zunächst nur einen der solidarisch haftenden Täter klagt. (T2) RechtssatznummerRS0026686

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.