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{'item': ['6Ob339/58', '2Ob122/61', '5Ob299/61', '2Ob324/67', '2Ob194/71', '2Ob19/75', '2Ob75/75', '3Ob121/75', '4Ob517/78 (4Ob518/78)', '2Ob159/79',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040159 Entscheidungsdatum25.02.1959 Geschäftszahl6Ob339/58; 2Ob122/61; 5Ob299/61; 2Ob324/67; 2Ob194/71; 2Ob19/75; 2Ob75/75; 3Ob121/75; 4Ob517/78 (4Ob518/78); 2Ob159/79; 4Ob353/80 (4Ob354/80); 8Ob530/84; 6Ob178/14s NormZPO §271; ZPO §496 Abs3 RechtssatzDie Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art, den das Berufungsgericht auch dadurch beheben kann, daß es sich die erforderlichen Kenntnisse selbst verschafft; es muß dies aber nicht tun, sondern kann die Beweisaufnahmen und Erhebungen auch dem Erstrichter auftragen und sich damit praktisch die Kontrolle der Anwendung des ausländischen Rechtes durch den Erstrichter vorbehalten. Letzteres wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn noch gar nicht feststeht, welches Sachverhaltsbild endgültig zu beurteilen sein wird, weil noch Verfahrensergänzungen in tatsächlicher Hinsicht nötig sind.Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (Paragraph 271, ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art, den das Berufungsgericht auch dadurch beheben kann, daß es sich die erforderlichen Kenntnisse selbst verschafft; es muß dies aber nicht tun, sondern kann die Beweisaufnahmen und Erhebungen auch dem Erstrichter auftragen und sich damit praktisch die Kontrolle der Anwendung des ausländischen Rechtes durch den Erstrichter vorbehalten. Letzteres wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn noch gar nicht feststeht, welches Sachverhaltsbild endgültig zu beurteilen sein wird, weil noch Verfahrensergänzungen in tatsächlicher Hinsicht nötig sind. EntscheidungstexteTE OGH 1959-02-25 6 Ob 339/58 TE OGH 1961-05-05 2 Ob 122/61 Beisatz: Nur aus dem Beratungsprotokoll ersichtlich. (T1) TE OGH 1961-10-04 5 Ob 299/61 TE OGH 1967-12-14 2 Ob 324/67 nur: Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art, den das Berufungsgericht auch dadurch beheben kann, daß es sich die erforderlichen Kenntnisse selbst verschafft. (T2)nur: Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (Paragraph 271, ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art, den das Berufungsgericht auch dadurch beheben kann, daß es sich die erforderlichen Kenntnisse selbst verschafft. (T2) TE OGH 1972-06-05 2 Ob 194/71 nur T2; Beisatz: Berufungsgericht ist hiezu nicht verpflichtet. (T3) Veröff: ZVR 1973/179 S 241 TE OGH 1975-04-03 2 Ob 19/75 Vgl auch TE OGH 1975-09-04 2 Ob 75/75 Veröff: SZ 84/85 TE OGH 1975-09-23 3 Ob 121/75 Veröff: ZfRV 1977,292 (Glosse von Schwind) TE OGH 1978-09-05 4 Ob 517/78 nur: Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art es muß dies aber nicht tun, sondern kann die Beweisaufnahmen und Erhebungen auch dem Erstrichter auftragen und sich damit praktisch die Kontrolle der Anwendung des ausländischen Rechtes durch den Erstrichter vorbehalten. (T4)nur: Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (Paragraph 271, ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art es muß dies aber nicht tun, sondern kann die Beweisaufnahmen und Erhebungen auch dem Erstrichter auftragen und sich damit praktisch die Kontrolle der Anwendung des ausländischen Rechtes durch den Erstrichter vorbehalten. (T4) TE OGH 1979-11-20 2 Ob 159/79 nur T2; nur T4; Veröff: VersR 1981,668 TE OGH 1980-07-08 4 Ob 353/80 Beis wie T3; Beisatz: Fremdenverkehrsverband (T5) Veröff: GRURInt 1981,401 = ÖBl 1981,71 TE OGH 1985-02-21 8 Ob 530/84 nur T4; Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 178/14s Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040159

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.