RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096673 Entscheidungsdatum02.03.1959 Geschäftszahl9Os16/59 (9Os17/59); 11Os163/75; 13Os71/79; 10Os126/83 (10Os127/83); 9Os138/84; 10Os53/85 (10Os91/85); 13Os105/89; 15Os13/91 (15Os14/91); 15Os61/97; 11Os77/07v; 11Os128/07v; 14Os26/08t (14Os27/08i); 11Os103/08v (11Os104/08s); 15Os14/18z (15Os15/18x, 15Os16/18v); 13Os7/20h (13Os8/20f) NormStPO §33 Bb; StPO §270 Abs3 RechtssatzEin mit dem mündlich verkündeten Urteil nicht übereinstimmendes schriftliches Urteil kann berichtigt werden; dies ist nur solange möglich, als das Gericht noch mit der Sache befasst ist. So ist eine Berichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereits die Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage der unrichtigen Urteilsausfertigung über das Rechtsmittel entschieden hat. Berichtigung ist in diesem Falle nur im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes möglich. EntscheidungstexteTE OGH 1959-03-02 9 Os 16/59 Veröff: EvBl 1959/216 S 356 = SSt 30/24 = RZ 1959,101 TE OGH 1976-01-09 11 Os 163/75 TE OGH 1979-05-17 13 Os 71/79 Vgl; Beisatz: "Angleich" der schriftliche Ausfertigung an das mündliche verkündete Urteil auch noch nach der gemäß § 285e StPO gefällten Entscheidung des OGH. (T1)Vgl; Beisatz: "Angleich" der schriftliche Ausfertigung an das mündliche verkündete Urteil auch noch nach der gemäß Paragraph 285 e, StPO gefällten Entscheidung des OGH. (T1) TE OGH 1983-09-13 10 Os 126/83 TE OGH 1984-09-25 9 Os 138/84 Beisatz: In letztem Fall Kassierung aller auf der Ausfertigung beruhender Verfügungen einschließlich der Rechtsmittelentscheidung und Auftrag an das Erstgericht, dem Gesetz gemäß (Urteilsgleichung) vorzugehen. (T2) TE OGH 1985-07-30 10 Os 53/85 Vgl auch TE OGH 1989-08-17 13 Os 105/89 Vgl; Beisatz: Urteilsberichtigung auch nach dem Eintritt der Rechtskraft zulässig, wenn der davon betroffene Ausspruch von der Rechtsmittelentscheidung nicht berührt worden sein konnte. (T3) TE OGH 1991-04-04 15 Os 13/91 Vgl auch TE OGH 1997-05-15 15 Os 61/97 Vgl auch TE OGH 2007-08-21 11 Os 77/07v Vgl auch TE OGH 2007-10-23 11 Os 128/07v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-04-15 14 Os 26/08t Vgl; Beisatz: Eine Berichtigung des Urteils oder des Protokolls über die Hauptverhandlung ist nur solange zulässig, als nicht das Rechtsmittelgericht auf Basis des fehlerhaften Protokolls oder der unrichtigen Urteilsausfertigung entschieden hat. (T4) TE OGH 2008-08-19 11 Os 103/08v Vgl TE OGH 2018-03-14 15 Os 14/18z Auch; Beisatz: Nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sind eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und eine Angleichung des erstinstanzlichen Urteils in einem von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen Punkt (hier: im Ausspruch über die Höhe der Strafe) unzulässig. Ein dementgegen erfolgter Beschluss ist wirkungslos und wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren nach § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T5)Auch; Beisatz: Nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sind eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und eine Angleichung des erstinstanzlichen Urteils in einem von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen Punkt (hier: im Ausspruch über die Höhe der Strafe) unzulässig. Ein dementgegen erfolgter Beschluss ist wirkungslos und wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren nach Paragraph 292, StPO zur Klarstellung beseitigt. (T5) TE OGH 2020-02-26 13 Os 7/20h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0096673
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