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Europaius

3Ob21/59

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.03.1959 Geschäftszahl3Ob21/59; 1Ob674/89 NormABGB §779;

RechtssatzAn die Stelle eines vom Erblasser im Testament zum Nacherben eingesetzten Kindes, das vor dem Erblasser gestorben ist oder mit einem vor dem Tod des Erblassers gelegenen vermutlichen Todestag für tot erklärt worden ist, treten bei Eintritt des Nacherbfalles ( Substitutionsfalles ) vom Erblasser übergangene Abstämmlinge dieses Kindes. Diese Abstämmlinge gelten als Ersatzerben des vorverstorbenen Kindes. Ein erst nach mehr als 302 Tagen nach dem vermutlichen Todestag für tot erklärten Mannes geborenes Kind der Gattin des für tot erklärten Mannes gilt als unehelich, ist daher kein Abstämmling des Mannes und zum Substitutionsnachlaß des Erblassers nach § 779 ABGB nicht erbberechtigt.An die Stelle eines vom Erblasser im Testament zum Nacherben eingesetzten Kindes, das vor dem Erblasser gestorben ist oder mit einem vor dem Tod des Erblassers gelegenen vermutlichen Todestag für tot erklärt worden ist, treten bei Eintritt des Nacherbfalles ( Substitutionsfalles ) vom Erblasser übergangene Abstämmlinge dieses Kindes. Diese Abstämmlinge gelten als Ersatzerben des vorverstorbenen Kindes. Ein erst nach mehr als 302 Tagen nach dem vermutlichen Todestag für tot erklärten Mannes geborenes Kind der Gattin des für tot erklärten Mannes gilt als unehelich, ist daher kein Abstämmling des Mannes und zum Substitutionsnachlaß des Erblassers nach Paragraph 779, ABGB nicht erbberechtigt.

EntscheidungstexteTE OGH 1959/03/10 3 Ob 21/59 TE OGH 1990/02/21 1 Ob 674/89 nur: An die Stelle eines vom Erblasser im Testament zum Erben eingesetzten Kindes, das vor dem Erblasser gestorben ist, treten bei Eintritt des Erbfalles vom Erblasser übergangene Abstämmlinge dieses Kindes. Diese Abstämmlinge gelten als Ersatzerben des vorverstorbenen Kindes. (T1) Beisatz: Keine Anwendung der Anwachsungsregel des § 560 ABGB. (T2) nur: An die Stelle eines vom Erblasser im Testament zum Erben eingesetzten Kindes, das vor dem Erblasser gestorben ist, treten bei Eintritt des Erbfalles vom Erblasser übergangene Abstämmlinge dieses Kindes. Diese Abstämmlinge gelten als Ersatzerben des vorverstorbenen Kindes. (T1) Beisatz: Keine Anwendung der Anwachsungsregel des Paragraph 560, ABGB. (T2) RechtssatznummerRS0012887

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.