RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.03.1959 Geschäftszahl6Ob74/59; 8Ob10/72; 1Ob36/80 (1Ob37/80); 6Ob696/82; 2Ob574/83; 7Ob17/88; 2Ob2059/96z NormABGB §1497 IVC; ZPO §160; RechtssatzNicht nur bei Ruhen des Verfahrens, sondern auch im Fall einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO könnte aus der Unterlassung einer Verfahrensaufnahme seitens des durch den verstorbenen Anwalt vertreten gewesenen Klägers auf beharrliche Untätigkeit geschlossen werden, an welches Kriterium von Lehre und Judikatur der Verlust der mit der Klagseinbringung bewirkten Verjährungsunterbrechung geknüpft wird. Ein solcher Schluß könnte auch gezogen werden, wenn der Beklagte eine Antragstellung zur Bewirkung der Aufnahme des Verfahrens (§ 160 Abs 2 ZPO) unterlassen hat. Wenn sich der Kläger über die verfahrensrechtliche Lage aber nicht im Klaren ist, darüber als Laie gar nicht im Klaren sein kann, weil ihm unzulängliche oder verfehlte Erledigungen der Gerichtsbehörden zugingen (im vorliegenden Fall wurde Ruhen des Verfahrens nach Ladung des mittlerweiligen Stellvertreters zu einer Streitverhandlung angenommen), ist eine solche Schlußfolgerung zum Nachteil des Klägers noch weit schwerer zu ziehen, als wenn sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, es sei ihm bekannt oder doch bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiters erkennbar gewesen, daß er durch eigene Untätigkeit selbst den Fortgang des Prozesses hemmt.Nicht nur bei Ruhen des Verfahrens, sondern auch im Fall einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 160, ZPO könnte aus der Unterlassung einer Verfahrensaufnahme seitens des durch den verstorbenen Anwalt vertreten gewesenen Klägers auf beharrliche Untätigkeit geschlossen werden, an welches Kriterium von Lehre und Judikatur der Verlust der mit der Klagseinbringung bewirkten Verjährungsunterbrechung geknüpft wird. Ein solcher Schluß könnte auch gezogen werden, wenn der Beklagte eine Antragstellung zur Bewirkung der Aufnahme des Verfahrens (Paragraph 160, Absatz 2, ZPO) unterlassen hat. Wenn sich der Kläger über die verfahrensrechtliche Lage aber nicht im Klaren ist, darüber als Laie gar nicht im Klaren sein kann, weil ihm unzulängliche oder verfehlte Erledigungen der Gerichtsbehörden zugingen (im vorliegenden Fall wurde Ruhen des Verfahrens nach Ladung des mittlerweiligen Stellvertreters zu einer Streitverhandlung angenommen), ist eine solche Schlußfolgerung zum Nachteil des Klägers noch weit schwerer zu ziehen, als wenn sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, es sei ihm bekannt oder doch bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiters erkennbar gewesen, daß er durch eigene Untätigkeit selbst den Fortgang des Prozesses hemmt. EntscheidungstexteTE OGH 1959/03/11 6 Ob 74/59 TE OGH 1972/02/01 8 Ob 10/72 Vgl; Beisatz: Unterlassung der Verfahrensaufnahme durch fast 1 1/2 Jahre. (T1) TE OGH 1981/03/04 1 Ob 36/80 Vgl; nur: Nicht nur bei Ruhen des Verfahrens, sondern auch im Fall einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO könnte aus der Unterlassung einer Verfahrensaufnahme seitens des durch den verstorbenen Anwalt vertreten gewesenen Klägers auf beharrliche Untätigkeit geschlossen werden, an welches Kriterium von Lehre und Judikatur der Verlust der mit der Klagseinbringung bewirkten Verjährungsunterbrechung geknüpft wird. (T2) Beisatz: 2 1/2 Jahre (T3) Vgl; nur: Nicht nur bei Ruhen des Verfahrens, sondern auch im Fall einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 160, ZPO könnte aus der Unterlassung einer Verfahrensaufnahme seitens des durch den verstorbenen Anwalt vertreten gewesenen Klägers auf beharrliche Untätigkeit geschlossen werden, an welches Kriterium von Lehre und Judikatur der Verlust der mit der Klagseinbringung bewirkten Verjährungsunterbrechung geknüpft wird. (T2) Beisatz: 2 1/2 Jahre (T3) TE OGH 1983/05/19 6 Ob 696/82 Auch; Beisatz: Hier: Unterlassung einer zur Verfahrensfortsetzung notwendigen Prozeßhandlung mehr als fünfzehn Monate ohne plausiblen Grund. (T4) TE OGH 1984/11/27 2 Ob 574/83 nur T2; Beisatz: Einundzwanzig Monate. (T5) TE OGH 1988/05/19 7 Ob 17/88 nur T2; Veröff: VersRdSch 1989,61 TE OGH 1996/06/24 2 Ob 2059/96z Vgl auch; Beisatz: Hier: keine beharrliche Untätigkeit, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte; es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist. (T6) RechtssatznummerRS0034601
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.