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8Os406/58

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.03.1959 Geschäftszahl8Os406/58; 11Os124/95; 9Os149/65; 11Os58/69 NormStGB §74 Z5;

RechtssatzDer Begriff des "Eigentums" im Sinne des § 98 lit b StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) umfaßt auch gemietete oder sonst dem Bedrohten wirtschaftlich zur Verfügung stehende Gegenstände.Der Begriff des "Eigentums" im Sinne des Paragraph 98, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) umfaßt auch gemietete oder sonst dem Bedrohten wirtschaftlich zur Verfügung stehende Gegenstände.

EntscheidungstexteTE OGH 1959/03/23 8 Os 406/58 Veröff: SSt 30/30 TE OGH 1965/11/18 11 Os 124/95 Ähnlich; Beisatz: Als Eigentum ist (im Sinne des § 353 ABGB) alles das anzusehen, was jemanden gehört und als Summe der ihm zur Verfügung stehenden Güter sein Vermögen ausmacht (KH 3166; Rittler 2.Auflage II 68). (T1) Ähnlich; Beisatz: Als Eigentum ist (im Sinne des Paragraph 353, ABGB) alles das anzusehen, was jemanden gehört und als Summe der ihm zur Verfügung stehenden Güter sein Vermögen ausmacht (KH 3166; Rittler 2.Auflage römisch zwei 68). (T1) TE OGH 1966/06/28 9 Os 149/65 Beisatz: Drohung mit Hausfriedensbruch, nämlich eigenmächtiger gewaltsamer Delogierung eines Pächters. (T2) Veröff: SSt 37/32 = MietSlg 18207 TE OGH 1970/03/17 11 Os 58/69 Beisatz: Als Drohung mit einer Verletzung am Eigentum ist daher auch die Ankündigung einer Handlungsweise zu verstehen, die für den Bedrohten einen Vermögensnachteil nach sich ziehen kann. (T3) Veröff: EvBl 1971/44 S 75 = MietSlg 22085 RechtssatznummerRS0092832

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.