Abs7 römisch sieben;
;
Das im § 25 KO normierte Recht des Dienstnehmers, im Falle des Konkurses des Dienstgebers das Dienstverhältnis ohne Kündigung zu lösen, bedeutet einen über die Austrittsgründe des § 26
hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Angestellten, bei dessen Vorliegen dem Angestellten der Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 7
nicht verlorengeht. Der Abfertigungsanspruch des Angestellten ist im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses durch ihn nach § 25 KO gemäß dem § 46 Z 3 KO eine Masseforderung.Das im Paragraph 25, KO normierte Recht des Dienstnehmers, im Falle des Konkurses des Dienstgebers das Dienstverhältnis ohne Kündigung zu lösen, bedeutet einen über die Austrittsgründe des Paragraph 26,
hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Angestellten, bei dessen Vorliegen dem Angestellten der Abfertigungsanspruch nach Paragraph 23, Absatz 7,
nicht verlorengeht. Der Abfertigungsanspruch des Angestellten ist im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses durch ihn nach Paragraph 25, KO gemäß dem Paragraph 46, Ziffer 3, KO eine Masseforderung. EntscheidungstexteTE OGH 1959/03/24 4 Ob 33/59 Veröff: EvBl 1959/208 S 351 = SozM IE,49 = Arb 7024 TE OGH 1972/08/29 4 Ob 48/72 Veröff: SozM IA/e,975 = EvBl 1973/10 S 19 = Arb 9014 = ZAS 1973,221 (zustimmend Wachter) TE OGH 1980/11/25 4 Ob 21/80 nur: Das im § 25 KO normierte Recht des Dienstnehmers, im Falle des Konkurses des Dienstgebers das Dienstverhältnis ohne Kündigung zu lösen, bedeutet einen über die Austrittsgründe des § 26
hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Angestellten, (T1) nur: Das im Paragraph 25, KO normierte Recht des Dienstnehmers, im Falle des Konkurses des Dienstgebers das Dienstverhältnis ohne Kündigung zu lösen, bedeutet einen über die Austrittsgründe des Paragraph 26,
hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Angestellten, (T1) TE OGH 1981/09/29 4 Ob 107/81 nur T1; Beisatz: Der einen Ersatzanspruch des Angestellten (Arbeitnehmer) gemäß § 29
(bzw § 1162 b ABGB) auslöst. (T2) Veröff: EvBl 1982/8 S 18 = Arb 10041 = ZAS 1982,185 nur T1; Beisatz: Der einen Ersatzanspruch des Angestellten (Arbeitnehmer) gemäß Paragraph 29,
(bzw Paragraph 1162, b ABGB) auslöst. (T2) Veröff: EvBl 1982/8 S 18 = Arb 10041 = ZAS 1982,185 TE OGH 1985/02/26 4 Ob 10/85 Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = RdW 1985,348 = Arb 10411 = DRdA 1986/78 S 318 (M Schwarz) TE OGH 1986/09/30 14 Ob 143/86 nur T1 TE OGH 1995/11/08 9 ObA 134/95 Gegenteilig; Beisatz: Abfertigungsansprüche aus der Beendigung nach § 25 Abs 1 KO sind Konkursforderungen (§ 25 Abs 1 KO in der Fassung IRÄG 1994). (T3) Veröff: SZ 68/211 Gegenteilig; Beisatz: Abfertigungsansprüche aus der Beendigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO sind Konkursforderungen (Paragraph 25, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1994). (T3) Veröff: SZ 68/211 TE OGH 1997/11/26 9 ObA 292/97z Vgl auch; Beisatz: Das IRÄG 1994 ließ den Arbeitnehmern das Recht des vorzeitigen Austrittes wegen Vorenthaltung des Entgelts durch den Masseverwalter unbenommen. (T4) RechtssatznummerRS0028747
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.