OGH Rechtssatz RS0002418 (4Ob315/59)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002418 Entscheidungsdatum07.04.1959 Geschäftszahl4Ob315/59; 8ObA122/01a; 17Ob36/09g NormEO §78; EO §390 IVC; EO §390 IVD; EO §402; ZPO §56 RechtssatzDie Art der nach § 390 Abs 2 EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich - im Gegensatz zu § 391 EO - nach § 56 ZPO; es entscheidet auch hier das freie Ermessen des Gerichtes. Diesem Grundsatz entspricht auch die Übernahme der Haftungserklärung einer Sparkasse im Betrage von ..... verbunden mit der Verpflichtung, jederzeit auf gerichtliche Erklärung den Betrag bei der Einbringungsstelle zu erlegen.Die Art der nach Paragraph 390, Absatz 2, EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich - im Gegensatz zu Paragraph 391, EO - nach Paragraph 56, ZPO; es entscheidet auch hier das freie Ermessen des Gerichtes. Diesem Grundsatz entspricht auch die Übernahme der Haftungserklärung einer Sparkasse im Betrage von ..... verbunden mit der Verpflichtung, jederzeit auf gerichtliche Erklärung den Betrag bei der Einbringungsstelle zu erlegen.
EntscheidungstexteTE OGH 1959-04-07 4 Ob 315/59 TE OGH 2001-07-05 8 ObA 122/01a nur: Die Art der nach § 390 Abs 2 EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich nach § 56 ZPO. (T1)nur: Die Art der nach Paragraph 390, Absatz 2, EO zu erlegenden Sicherheit bestimmt sich nach Paragraph 56, ZPO. (T1) TE OGH 2010-02-09 17 Ob 36/09g Vgl; Beisatz: Das Gericht bestimmt die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Gesetzeswortlaut zwar nach freiem Ermessen, es hat dabei aber deren Zweck - die Befriedigung des Gegners der gefährdeten Partei für den Fall, dass er einen Schadenersatzanspruch insbesondere nach § 394 EO und Kostenersatzansprüche hat - im Auge zu behalten. (T2); Veröff: SZ 2010/8Vgl; Beisatz: Das Gericht bestimmt die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Gesetzeswortlaut zwar nach freiem Ermessen, es hat dabei aber deren Zweck - die Befriedigung des Gegners der gefährdeten Partei für den Fall, dass er einen Schadenersatzanspruch insbesondere nach Paragraph 394, EO und Kostenersatzansprüche hat - im Auge zu behalten. (T2); Veröff: SZ 2010/8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002418