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{'item': ['6Ob58/59', '4Ob516/75 (4Ob517/75)', '1Ob713/76 (1Ob714/76)', '6Ob567/79', '6Ob642/80', '7Ob544/82', '1Ob521/83 (1Ob522/83)', '2Ob506/85 (2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056538 Entscheidungsdatum08.04.1959 Geschäftszahl6Ob58/59; 4Ob516/75 (4Ob517/75); 1Ob713/76 (1Ob714/76); 6Ob567/79; 6Ob642/80; 7Ob544/82; 1Ob521/83 (1Ob522/83); 2Ob506/85 (2Ob507/85); 1Ob583/86 (1Ob584/86); 8Ob558/86 (8Ob559/86); 8Ob664/86; 1Ob590/87; 6Ob570/87 (6Ob571/87); 6Ob513/88; 5Ob517/88; 4Ob520/88; 8Ob669/88; 1Ob504/89; 2Ob523/90; 8Ob647/90; 4Ob563/95 (4Ob564/95); 7Ob2358/96g; 9Ob71/98a; 3Ob224/98g; 9Ob207/00g; 5Ob198/03h; 6Ob144/06d; 2Ob152/07b; 3Ob214/09f; 6Ob55/21p NormEheG §47; EheG §49 D; EheG §60 Abs2 RechtssatzEin Ehebruch fällt bei der Verschuldensabwägung auch dann entscheidend ins Gewicht, wenn er nach bereits eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde. Liegt eine andere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG vor, die nach bereits eingetretener hoffnungslos völligen Zerrüttung der Ehe und nach dem vollkommenen Erlöschen der Ehegesinnung gesetzt wurde, kann ein überwiegendes Verschulden darauf nicht gestützt werden.Ein Ehebruch fällt bei der Verschuldensabwägung auch dann entscheidend ins Gewicht, wenn er nach bereits eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde. Liegt eine andere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG vor, die nach bereits eingetretener hoffnungslos völligen Zerrüttung der Ehe und nach dem vollkommenen Erlöschen der Ehegesinnung gesetzt wurde, kann ein überwiegendes Verschulden darauf nicht gestützt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1959-04-08 6 Ob 58/59 TE OGH 1975-04-08 4 Ob 516/75 nur: Ein Ehebruch fällt bei der Verschuldensabwägung auch dann entscheidend ins Gewicht, wenn er nach bereits eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde. (T1) TE OGH 1976-10-14 1 Ob 713/76 nur T1; Veröff: RZ 1977/41 S 81 TE OGH 1979-04-25 6 Ob 567/79 nur T1; Veröff: EFSlg 34053 TE OGH 1980-06-25 6 Ob 642/80 Auch; nur T1 TE OGH 1982-03-04 7 Ob 544/82 Auch; Beisatz: Ein Verhalten, das nach bereits eingetretener Zerrüttung der Ehe gesetzt worden ist kann im allgemeinen eine mildere Beurteilung erfahren als ein Verhalten, das die Zerrüttung erst herbeigeführt hat. (T2) TE OGH 1983-02-23 1 Ob 521/83 nur: Liegt eine Eheverfehlung vor, die nach bereits eingetretener hoffnungslos völligen Zerrüttung der Ehe und nach dem vollkommenen Erlöschen der Ehegesinnung gesetzt wurde, kann ein überwiegendes Verschulden darauf nicht gestützt werden. (T3); Beisatz: Dies gilt auch für den Ehebruch. (T4) TE OGH 1985-01-29 2 Ob 506/85 TE OGH 1986-06-25 1 Ob 583/86 Vgl TE OGH 1986-08-28 8 Ob 558/86 Auch; nur T3 TE OGH 1986-11-19 8 Ob 664/86 nur T1 TE OGH 1987-05-13 1 Ob 590/87 nur T3 TE OGH 1987-06-25 6 Ob 570/87 Vgl; nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist, ob der Ehebruch vor der vollständigen Zerrüttung der Ehe oder erst nachher begangen wurde. (T5) TE OGH 1988-02-25 6 Ob 513/88 Vgl auch TE OGH 1988-03-22 5 Ob 517/88 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Auch für den Ehebruch gilt der Grundsatz, dass nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangene Eheverfehlungen bei der Beurteilung der Frage, welchen der beiden Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Rolle spielen. (T6) TE OGH 1988-04-26 4 Ob 520/88 Vgl aber TE OGH 1988-11-24 8 Ob 669/88 Auch; nur T1; Beisatz: Ehebruch ist eine der schwersten Eheverfehlungen, weil der darin gelegene Treuebruch regelmäßig die Vertrauensgrundlagen der ehelichen Gemeinschaft tiefgreifend und nachhaltig erschüttert. (T7) TE OGH 1989-02-07 1 Ob 504/89 Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 1990-06-20 2 Ob 523/90 Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 1990-10-30 8 Ob 647/90 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1995-09-18 4 Ob 563/95 Vgl aber; Beisatz: Auch ein Ehebruch muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen. (T8) TE OGH 1996-11-20 7 Ob 2358/96g Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 1998-03-11 9 Ob 71/98a Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1998-12-16 3 Ob 224/98g Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2000-09-06 9 Ob 207/00g Vgl aber; Beisatz: Auch die Frage der Gewichtung des Ehebruches beim Schuldausspruch kann nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden. (T9); Beisatz: Zur Frage des Ehebruches ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art VII Z 3 der Übergangsbestimmungen des Eherechts-Änderungsgesetzes 1999 - EheRÄG 1999, BGBl I Nr 125/1999, im vorliegenden Verfahren der ab 1. 1. 2000 aufgehobene § 47 EheG weiterhin anzuwenden ist, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EheRÄG 1999 am 1. 1. 2000 das gegenständliche Verfahren über eine Scheidungsklage, die auf § 47 EheG gestützt worden war, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. (T10)Vgl aber; Beisatz: Auch die Frage der Gewichtung des Ehebruches beim Schuldausspruch kann nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden. (T9); Beisatz: Zur Frage des Ehebruches ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel römisch sieben, Ziffer 3, der Übergangsbestimmungen des Eherechts-Änderungsgesetzes 1999 - EheRÄG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 1999,, im vorliegenden Verfahren der ab 1. 1. 2000 aufgehobene Paragraph 47, EheG weiterhin anzuwenden ist, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EheRÄG 1999 am 1. 1. 2000 das gegenständliche Verfahren über eine Scheidungsklage, die auf Paragraph 47, EheG gestützt worden war, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. (T10) TE OGH 2003-09-09 5 Ob 198/03h Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Es kann sein, dass dem an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teil selbst aus einem nachfolgenden Ehebruch kein oder nur ein geringerer Vorwurf zu machen ist. (T11) TE OGH 2006-06-29 6 Ob 144/06d Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2008-02-14 2 Ob 152/07b Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze. (T12) TE OGH 2009-10-22 3 Ob 214/09f Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2021-10-20 6 Ob 55/21p Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056538

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.