RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092497 Entscheidungsdatum10.04.1959 Geschäftszahl8Os392/58; 10Os14/62; 9Os48/66; 9Os58/68; 12Os71/69; 10Os201/69; 11Os67/70; 9Os73/71; 11Os166/71; 13Os9/73; 9Os159/73; 13Os19/76; 12Os64/76; 12Os13/77; 12Os74/77; 11Os92/78; 12Os183/79; 9Os120/84; 13Os143/00 (13Os144/00); 15Os15/04; 11Os81/05d; 14Os15/08z; 14Os93/12a NormStGB §70 RechtssatzGewerbsmäßigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einnahmequelle zu verschaffen, dh, seinen Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit - die sich nur als besonderes strafgesetzerhöhendes Schuldmoment auswirkt - ist die tatsächliche und öftere Wiederholung der Tat nicht erforderlich. Es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern nur die oben bezeichnete Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu machen, bei dieser Gelegenheit klar zu Tage tritt. Die Höhe der Vergütung ist gleichfalls kein ausschließliches Begriffsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit. Ebensowenig ist alleinentscheidend, in welchem Verhältnis die Höhe des durch die strafbare Handlung erzielten Vorteiles zum sonstigen Einkommen des Täters steht, wenn das Entgelt im Verhältnis zum sonstigen Einkommen nicht geradezu als unbedeutend anzusehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1959-04-10 8 Os 392/58 TE OGH 1959-10-12 10 Os 14/62 Veröff: EvBl 1963/78 S 103 TE OGH 1966-05-26 9 Os 48/66 TE OGH 1968-06-11 9 Os 58/68 nur: Gewerbsmäßigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einnahmequelle zu verschaffen, dh, seinen Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit - die sich nur als besonderes strafgesetzerhöhendes Schuldmoment auswirkt - ist die tatsächliche und öftere Wiederholung der Tat nicht erforderlich. Es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern nur die oben bezeichnete Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu machen, bei dieser Gelegenheit klar zu Tage tritt. (T1) Beisatz: Besondere Organisierung ist nicht erforderlich. (T2) TE OGH 1969-09-24 12 Os 71/69 Auch; Beisatz: Darauf, ob der Täter die Entlohnung verlangte oder sie nur entgegennahm, kommt es nicht an. (T3) TE OGH 1970-02-10 10 Os 201/69 nur T1; Beisatz: Zweifache Tatbegehung innerhalb kurzer Zeit, nicht unbeträchtlicher Geldbetrag. (T4) TE OGH 1970-05-29 11 Os 67/70 nur T1 TE OGH 1971-09-23 9 Os 73/71 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1971-12-06 11 Os 166/71 TE OGH 1973-03-08 13 Os 9/73 Beisatz: Dieser eine deliktische Angriff muss aber unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände, die Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. (T5) TE OGH 1973-12-14 9 Os 159/73 Vgl auch; Beisatz: Ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen sind Beträge geeignet, die bei objektiver Betrachtung ihrer Höhe nicht mehr als geringfügig angesehen werden können. (T6) TE OGH 1976-04-06 13 Os 19/76 Vgl auch; Beisatz: Welche Bedeutung der (durch den gewerbsmäßigen Diebstahl) erstrebten Einnahmsquelle im Rahmen der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zukommt, ist bedeutungslos. (T7) TE OGH 1976-06-30 12 Os 64/76 Beisatz: Auch relativ geringfügige Nebeneinkünfte können gewerbsmäßig angestrebt werden. (T8) TE OGH 1977-03-03 12 Os 13/77 Vgl; Beis wie T7 TE OGH 1977-09-08 12 Os 74/77 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1978-09-12 11 Os 92/78 TE OGH 1980-04-10 12 Os 183/79 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 1984-09-11 9 Os 120/84 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2001-01-31 13 Os 143/00 Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, dass die einzelnen Angriffe in ihren Modalitäten von vornherein verabredet sind; dies wird im Hinblick auf den sich aus dem Deliktsmerkmal "fortlaufende Einnahme" ergebenden Zeitfaktor häufig auch gar nicht möglich sein, sodass ein im Einzelfall allenfalls kurzfristig gefasster Entschluss ausreicht. Die Spontanität bei der einzelnen Deliktsbegehung steht der Gewerbsmäßigkeit sohin nicht entgegen. (T9) TE OGH 2004-02-19 15 Os 15/04 nur: Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist die tatsächliche Wiederholung der Tat nicht erforderlich. (T10) TE OGH 2005-10-18 11 Os 81/05d Auch; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit setzt lediglich die beabsichtigte, nicht auch die geschehene Tatwiederholung voraus; eine bloß einmalige Tatbegehung hindert die Annahme dieser Qualifikation nicht. (T11) TE OGH 2008-02-19 14 Os 15/08z Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet. (T12)Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern eine Paragraph 70, StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet. (T12) TE OGH 2012-09-25 14 Os 93/12a Vgl auch; nur T10
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