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{'item': '3Ob13/59; 7Ob103/70; 7Ob21/77; 7Ob30/78; 7Ob5/90; 7Ob3/92; 7Ob13/92; 7Ob35/01z; 7Ob136/05h; 7Ob99/13d; 7Ob142/14d; 7Ob126/15b; 7Ob14/18m; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052282 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl3Ob13/59; 7Ob103/70; 7Ob21/77; 7Ob30/78; 7Ob5/90; 7Ob3/92; 7Ob13/92; 7Ob35/01z; 7Ob136/05h; 7Ob99/13d; 7Ob142/14d; 7Ob126/15b; 7Ob14/18m; 7Ob60/18a; 17Ob15/23i; 7Ob96/23b NormBArbSchtzV §34 EHVB allg EHVB 1993 AbschnA Pkt3 EHVB 2005 AbschnA Pkt3 Haftpflichtversicherung Abschnitt A Z 3 EHVB 2006Haftpflichtversicherung Abschnitt A Ziffer 3, EHVB 2006 RechtssatzIn der Frage eines bewussten Verstosses gegen baugesetzliche oder baubehördliche Vorschriften im Sinne des Pkt 3 Z 5 der EHVB kommt es auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise auf Seiten des Versicherungsnehmers an, nicht aber darauf, ob er die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut oder ihrem genauen Umfang nach kannte und ob er wusste, dass es sich um eine baugesetzliche oder baubehördliche Vorschrift handelt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur eine objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung.In der Frage eines bewussten Verstosses gegen baugesetzliche oder baubehördliche Vorschriften im Sinne des Pkt 3 Ziffer 5, der EHVB kommt es auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise auf Seiten des Versicherungsnehmers an, nicht aber darauf, ob er die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut oder ihrem genauen Umfang nach kannte und ob er wusste, dass es sich um eine baugesetzliche oder baubehördliche Vorschrift handelt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur eine objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung. EntscheidungstexteTE OGH 1959-04-13 3 Ob 13/59 TE OGH 1970-07-01 7 Ob 103/70 Beisatz: Die BArbSchutzV ist eine baugesetzliche Vorschrift im Sinn der Z 3/5 EHVB. (T1) Beisatz: Die BArbSchutzV ist eine baugesetzliche Vorschrift im Sinn der Ziffer 3 /, 5, EHVB. (T1) Veröff: EvBl 1971/22 S 45 TE OGH 1977-03-03 7 Ob 21/77 Beis wie T1 TE OGH 1978-06-15 7 Ob 30/78 Beis wie T1; Veröff: VersR 1979,387 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 5/90 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einer Handlungsweise ist eine Tatfrage, wobei die Beweislast für das bewusste Zuwiderhandeln den Versicherer trifft (so schon VersSlg 135). (T2) Veröff: SZ 63/38 = VersRdSch 1990,348 = VerR 1990,1415 TE OGH 1992-02-20 7 Ob 3/92 Auch TE OGH 1992-07-30 7 Ob 13/92 Veröff: VersR 1993,1427 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 35/01z Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Abschnitt A Punkt 3 EHVB 1993. (T3) TE OGH 2005-11-09 7 Ob 136/05h Auch; Beisatz: Das Nichtkennen einer Vorschrift kann daher mangels bewusstem Zuwiderhandelns dagegen nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen. (T4) TE OGH 2013-06-19 7 Ob 99/13d nur: Der Versicherungsnehmer muss die Verbotsvorschrift zwar nicht in ihrem Wortlaut und in ihrem genauen Umfang kennen, er muss sich aber bei seiner Vorgangsweise bewusst sein, dass er damit gegen Vorschriften verstößt, muss also das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise haben. (T5) TE OGH 2014-10-29 7 Ob 142/14d Auch; nur T5 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 126/15b Auch; nur T5 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 14/18m Ähnlich; nur T5 TE OGH 2018-04-20 7 Ob 60/18a Ähnlich TE OGH 2023-09-25 17 Ob 15/23i vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2023-09-27 7 Ob 96/23b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0052282

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.