RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.04.1959 Geschäftszahl6Ob104/59 (6Ob108/59); 5Ob282/71; 1Ob8/80; 4Ob557/90; 3Ob513/92; 6Ob507/92; 1Ob1542/93; 10ObS5/95; 10ObS2168/96p; 1Ob2410/96k; 2Ob102/97g (2Ob103/97d); 1Ob56/99p; 4Ob231/99w NormABGB §271; RechtssatzZum Begriff "Geschäfte" im § 271 ABGB.Zum Begriff "Geschäfte" im Paragraph 271, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1959/04/15 6 Ob 104/59 TE OGH 1971/11/10 5 Ob 282/71 Beisatz: Dieser Begriff darf nicht zu eng ausgelegt werden. Er umfaßt Vermögensauseinandersetzungen jeder Art; auch wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, aber Forderungen des Minderjährigen oder Mündels gegen seinen gesetzlichen Vertreter oder umgekehrt bestehen, die unter Umständen Anlaß eines künftigen Rechtsstreites bilden können, ist die Bestellung eines Kollisionskurators möglich (vgl JBl 1955,449). (T1) Veröff: NZ 1973,95 Beisatz: Dieser Begriff darf nicht zu eng ausgelegt werden. Er umfaßt Vermögensauseinandersetzungen jeder Art; auch wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, aber Forderungen des Minderjährigen oder Mündels gegen seinen gesetzlichen Vertreter oder umgekehrt bestehen, die unter Umständen Anlaß eines künftigen Rechtsstreites bilden können, ist die Bestellung eines Kollisionskurators möglich vergleiche JBl 1955,449). (T1) Veröff: NZ 1973,95 TE OGH 1980/10/31 1 Ob 8/80 Veröff: SZ 53/136 TE OGH 1990/11/20 4 Ob 557/90 Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1991,106 TE OGH 1992/03/11 3 Ob 513/92 Beis wie T1 nur: Dieser Begriff darf nicht zu eng ausgelegt werden. (T2) Veröff: RZ 1994/93 S 279 TE OGH 1992/04/09 6 Ob 507/92 Beis wie T1 TE OGH 1993/06/22 1 Ob 1542/93 Beis wie T2 TE OGH 1995/01/31 10 ObS 5/95 Beisatz: "Geschäfte" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind zum Beispiel einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB**2 I §§ 271, 272 Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. (T3) Veröff: SZ 68/111 Beisatz: "Geschäfte" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind zum Beispiel einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB**2 römisch eins Paragraphen 271, 272, Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. (T3) Veröff: SZ 68/111 TE OGH 1996/07/30 10 ObS 2168/96p Vgl auch; Beisatz: Interessenkollision zwischen einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten und dessen Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren wegen Ausgleichszulage. (T4) TE OGH 1997/01/28 1 Ob 2410/96k nur T2 TE OGH 1997/05/26 2 Ob 102/97g Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interesse denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. (T5) TE OGH 1999/06/29 1 Ob 56/99p Beis wie T3 TE OGH 1999/09/28 4 Ob 231/99w Auch; Beis wie T3 nur: "Geschäfte" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind zum Beispiel einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite. (T6) Beisatz: Die Errichtung einer Privatstiftung ist ein Geschäft im Sinne des § 271 ABGB. (T7) Auch; Beis wie T3 nur: "Geschäfte" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind zum Beispiel einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite. (T6) Beisatz: Die Errichtung einer Privatstiftung ist ein Geschäft im Sinne des Paragraph 271, ABGB. (T7) RechtssatznummerRS0049158
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.