← Österreich

{'item': ['6Ob106/59', '1Ob725/81', '7Ob283/02x', '4Ob28/05d', '2Ob51/05x', '7Ob54/05z', '7Ob42/06m', '4Ob71/12p', '8Ob9/14b', '6Ob62/17m', '7Ob153/17

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022285 Entscheidungsdatum15.04.1959 Geschäftszahl6Ob106/59; 1Ob725/81; 7Ob283/02x; 4Ob28/05d; 2Ob51/05x; 7Ob54/05z; 7Ob42/06m; 4Ob71/12p; 8Ob9/14b; 6Ob62/17m; 7Ob153/17a; 6Ob213/17t NormABGB §1210; VerG §1 RechtssatzIst in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach § 1210 ABGB zu beurteilen. Er darf weder mit weit zurückliegenden noch mit erst nachher eingetretenen Tatsachen gerechtfertigt werden.Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach Paragraph 1210, ABGB zu beurteilen. Er darf weder mit weit zurückliegenden noch mit erst nachher eingetretenen Tatsachen gerechtfertigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1959-04-15 6 Ob 106/59 Veröff: SZ 32/49 TE OGH 1981-10-14 1 Ob 725/81 Auch; Veröff: EvBl 1982/187 S 638 TE OGH 2003-02-12 7 Ob 283/02x nur: Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach § 1210 ABGB zu beurteilen. (T1); Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Ausschluss als "Kündigung" bezeichnet ist und für diesen Fall Kündigungsfristen und die Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der aliquoten Jahresgebühr in den Statuten vorgesehen sind. (T2); Beisatz: Ist jemand Mitglied eines Vereines geworden, so soll er nur aus ihn belastende wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren. (T3)nur: Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach Paragraph 1210, ABGB zu beurteilen. (T1); Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Ausschluss als "Kündigung" bezeichnet ist und für diesen Fall Kündigungsfristen und die Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der aliquoten Jahresgebühr in den Statuten vorgesehen sind. (T2); Beisatz: Ist jemand Mitglied eines Vereines geworden, so soll er nur aus ihn belastende wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren. (T3) TE OGH 2005-04-05 4 Ob 28/05d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-04-21 2 Ob 51/05x Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/57 TE OGH 2005-05-25 7 Ob 54/05z Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-05-10 7 Ob 42/06m Auch TE OGH 2012-08-02 4 Ob 71/12p Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern. (T4) TE OGH 2014-08-25 8 Ob 9/14b Vgl; Beisatz: Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert, vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)Vgl; Beisatz: Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert, vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T5) TE OGH 2017-04-19 6 Ob 62/17m Vgl; Beis wie T3, Beisatz: Hier: Politische Partei. (T6) TE OGH 2017-10-18 7 Ob 153/17a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 213/17t Auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0022285

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.