OGH Rechtssatz RS0018763 (5Ob204/59 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018763 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl5Ob204/59; 1Ob662/85; 1Ob707/85; 3Ob535/87; 7Ob541/95 (7Ob542/95); 7Ob115/02s; 6Ob134/08m; 5Ob52/18k; 4Ob7/25w NormABGB §932 Abs1 VIABGB §932 Abs1 römisch sechs ABGB §933 IABGB §933 römisch eins ABGB §933 Abs3 IIIABGB §933 Abs3 römisch drei ZPO §235 Abs1 C RechtssatzAuch in der Änderung der erhobenen Mängelrüge durch Unterstellung eines anderen Mangels oder durch Geltendmachung eines neuen Mangels der Sache liegt eine Änderung des Klagegrundes der Gewährleistungsklage. Der Kläger kann auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt der geltend gemachten Preisminderung die Wandelung verlangen.Auch in der Änderung der erhobenen Mängelrüge durch Unterstellung eines anderen Mangels oder durch Geltendmachung eines neuen Mangels der Sache liegt eine Änderung des Klagegrundes der Gewährleistungsklage. Der Kläger kann auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des Paragraph 933, ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt der geltend gemachten Preisminderung die Wandelung verlangen.
EntscheidungstexteTE OGH 1959-04-29 5 Ob 204/59 Veröff: EvBl 1959/222 S 381 TE OGH 1985-11-13 1 Ob 662/85 nur: Der Kläger kann auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt der geltend gemachten Preisminderung die Wandelung verlangen. (T1) Veröff: SZ 58/174 = JBl 1986,245 = RZ 1986/43 S 140nur: Der Kläger kann auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des Paragraph 933, ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt der geltend gemachten Preisminderung die Wandelung verlangen. (T1) Veröff: SZ 58/174 = JBl 1986,245 = RZ 1986/43 S 140 TE OGH 1985-12-11 1 Ob 707/85 nur T1 TE OGH 1987-12-16 3 Ob 535/87 nur T1 TE OGH 1995-11-08 7 Ob 541/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Beklagte kann das zunächst auf Verbesserung abzielende (mangelnde Fälligkeit des Werklohnes infolge Verbesserungsverzug), mit der Einrede verbundene Gewährleistungsbegehren nachträglich auf ein Wandlungsbegehren ändern. (T2) TE OGH 2002-10-30 7 Ob 115/02s Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m Auch; Beisatz: Umstieg von einem Gewährleistungsbehelf auf einen anderen wie etwa von der Preisminderung auf die Wandlung stellt eine Klagsänderung dar. (T3) TE OGH 2018-05-15 5 Ob 52/18k Auch TE OGH 2025-02-25 4 Ob 7/25w nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0018763