Z1;
Abs1 Z9b;
;
Zumindest, wenn nicht die Voraussetzungen des § 227 Abs 2
gegeben sind, liegt es nicht in dem Ermessen des Staatsanwaltes, nach Anordnung der Hauptverhandlung das vereinfachte Verfahren durch einen Austausch des Strafantrages im vereinfachten Verfahren gegen eine Anklageschrift in das ordentliche Verfahren überzuleiten. Dies stellt die Vorschrift des § 488 Z 8
außer Zweifel. Dieser Vorgang kann vom OGH nur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden. Einer der im § 281
angeführten Nichtigkeitsgründe wird aber hiedurch nicht begründet. Es kann nicht davon die Rede sein, dass das Strafverfahren deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Einzelrichterverfahrens unzulässigerweise den Strafantrag gegen eine Anklageschrift ausgetauscht hat, ohne den Antrag eines gesetzlichen berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei (§ 259 Z 1
). Durch diesen Vorgang ist auch das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen (§ 281 Z 9b
).Zumindest, wenn nicht die Voraussetzungen des Paragraph 227, Absatz 2,
gegeben sind, liegt es nicht in dem Ermessen des Staatsanwaltes, nach Anordnung der Hauptverhandlung das vereinfachte Verfahren durch einen Austausch des Strafantrages im vereinfachten Verfahren gegen eine Anklageschrift in das ordentliche Verfahren überzuleiten. Dies stellt die Vorschrift des Paragraph 488, Ziffer 8,
außer Zweifel. Dieser Vorgang kann vom OGH nur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden. Einer der im Paragraph 281,
angeführten Nichtigkeitsgründe wird aber hiedurch nicht begründet. Es kann nicht davon die Rede sein, dass das Strafverfahren deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Einzelrichterverfahrens unzulässigerweise den Strafantrag gegen eine Anklageschrift ausgetauscht hat, ohne den Antrag eines gesetzlichen berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei (Paragraph 259, Ziffer eins,
). Durch diesen Vorgang ist auch das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen (Paragraph 281, Ziffer 9 b,
). EntscheidungstexteTE OGH 1959-05-04 8 Os 67/59 Veröff: EvBl 1959/256 S 442 = RZ 1959,119 TE OGH 1960-06-10 8 Os 342/59 Beisatz: Rückziehung des Strafantrages im Hinblick auf § 236 FinStrG. (T1) Beisatz: Rückziehung des Strafantrages im Hinblick auf Paragraph 236, FinStrG. (T1) Veröff: RZ 1960,179 TE OGH 1968-02-27 10 Os 179/67 Auch; Beisatz: Hier: Austausch eines formalen Verfolgungsantrages gegen einen anderen uno actu. (T2) TE OGH 1986-09-30 11 Os 22/86 Vgl auch; nur: Es kann nicht davon die Rede sein, dass das Strafverfahren deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Einzelrichterverfahrens unzulässigerweise den Strafantrag gegen eine Anklageschrift ausgetauscht hat, ohne den Antrag eines gesetzlichen berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei (§ 259 Z 1
). Durch diesen Vorgang ist auch das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen (§ 281 Z 9b
). (T3)Vgl auch; nur: Es kann nicht davon die Rede sein, dass das Strafverfahren deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Einzelrichterverfahrens unzulässigerweise den Strafantrag gegen eine Anklageschrift ausgetauscht hat, ohne den Antrag eines gesetzlichen berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei (Paragraph 259, Ziffer eins,
). Durch diesen Vorgang ist auch das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen (Paragraph 281, Ziffer 9 b,
). (T3) Beisatz: Bloß formaler Austausch der Anklageschrift zur Beseitigung eines offenkundigen Formgebrechens der "alten" Anklageschrift (Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter statt richtig vor dem Schöffengericht). (T4) TE OGH 2006-09-19 11 Os 21/06g Vgl; Beisatz: Hier: Austausch einer an das Schöffengericht gerichteten Anklageschrift aufgrund der Ergebnisse des Zwischenverfahrens gegen eine an das Geschworenengericht. (T5) TE OGH 2009-12-15 14 Os 144/09x Auch; Beisatz: Die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (§ 227 Abs 2
) liegt gerade darin, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden (Danek, WK-
Die auch einen solchen Austausch gegebenenfalls treffende, aus § 293
resultierende Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Anklägers besteht nur im Bereich der Teilrechtskraft (Ratz, WK-
Auch; Beisatz: Die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (Paragraph 227, Absatz 2,
) liegt gerade darin, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden (Danek, WK-
Paragraph 227, Rz 5). Die auch einen solchen Austausch gegebenenfalls treffende, aus Paragraph 293,
resultierende Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Anklägers besteht nur im Bereich der Teilrechtskraft (Ratz, WK-
Paragraph 293, Rz 7 f). (T6) TE OGH 2011-05-12 13 Os 39/11a Auch; Beisatz: Wird ein derartiger „Austausch“ eines Strafantrags ohne die Voraussetzungen des § 227 Abs 2
(also ohne dass eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung ermöglicht werden soll) vorgenommen, schließt dies das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft (vgl §§ 212 Z 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b
) nicht aus. Eine Zurückweisung des Strafantrags durch den Einzelrichter des Landesgerichts sieht die Strafprozessordnung für derartige Fälle daher nicht vor. (T7)Auch; Beisatz: Wird ein derartiger „Austausch“ eines Strafantrags ohne die Voraussetzungen des Paragraph 227, Absatz 2,
(also ohne dass eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung ermöglicht werden soll) vorgenommen, schließt dies das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft vergleiche Paragraphen 212, Ziffer eins, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,
) nicht aus. Eine Zurückweisung des Strafantrags durch den Einzelrichter des Landesgerichts sieht die Strafprozessordnung für derartige Fälle daher nicht vor. (T7) TE OGH 2016-03-09 13 Os 146/15t Auch TE OGH 2017-03-21 11 Os 23/17t Vgl TE OGH 2018-06-27 13 Os 67/18d Auch; Beisatz: Die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (§ 227 Abs 2
, hier iVm § 429 Abs 1
) liegt darin, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden. (T8)Auch; Beisatz: Die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (Paragraph 227, Absatz 2,
, hier in Verbindung mit Paragraph 429, Absatz eins,
) liegt darin, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098099
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.