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{'item': ['4Ob304/59', '4Ob557/32', '4Ob373/77', '4Ob337/78', '4Ob322/79', '4Ob318/80', '4Ob321/80', '4Ob385/80', '4Ob396/87', '4Ob155/90', '4Ob32/92'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080007 Entscheidungsdatum05.05.1959 Geschäftszahl4Ob304/59; 4Ob557/32; 4Ob373/77; 4Ob337/78; 4Ob322/79; 4Ob318/80; 4Ob321/80; 4Ob385/80; 4Ob396/87; 4Ob155/90; 4Ob32/92; 4Ob163/93; 4Ob67/94; 4Ob89/94; 4Ob248/98v; 4Ob283/00x; 4Ob119/02g; 7Ob78/06f; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 2Ob215/10x; 7Ob118/13y; 6Ob9/17t; 6Ob228/16x; 6Ob239/19v NormKSchG §28 Abs2; UWG §14 A2 RechtssatzDie Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, solche Handlungen zu unterlassen. Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen ("Sacher-Torte"). EntscheidungstexteTE OGH 1959-05-05 4 Ob 304/59 TE OGH 1933-01-03 4 Ob 557/32 Früher abweichend; Veröff: SZ 15/3 TE OGH 1977-09-13 4 Ob 373/77 nur: Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen. (T1) TE OGH 1978-06-06 4 Ob 337/78 nur T1; Veröff: SZ 51/96 TE OGH 1979-04-10 4 Ob 322/79 nur T1 TE OGH 1980-03-25 4 Ob 318/80 nur T1 TE OGH 1980-04-29 4 Ob 321/80 nur T1 TE OGH 1980-11-11 4 Ob 385/80 nur T1; Beisatz: Sanitär - Heizungsanlagen (T2) Veröff: SZ 53/147 = ÖBl 1981,133 TE OGH 1987-12-15 4 Ob 396/87 Auch; nur T1; Veröff: WBl 1988,86 = MR 1988,61 TE OGH 1990-11-06 4 Ob 155/90 Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird. (T3) Veröff: ÖBl 1991,134 TE OGH 1992-04-28 4 Ob 32/92 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob aber die Art der Prozessführung in ausreichender Weise eine ernstliche Willensänderung der Beklagten erkennen lässt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T4) TE OGH 1993-11-30 4 Ob 163/93 Auch; Beisatz: Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Beklagte den Vergleich nicht in der Absicht anbietet, gleichartige Wettbewerbsverstöße künftig zu unterlassen, sondern nur deshalb, um "einer gerichtlichen Entscheidung auszuweichen, der drohenden Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung zu entgehen und dadurch den Kläger um die Sicherung seines Unterlassungsanspruches zu bringen". (T5) Veröff: SZ 66/163 TE OGH 1994-06-14 4 Ob 67/94 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1994-07-12 4 Ob 89/94 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Umsoweniger kann es auf ein Verhalten, das zur Vermeidung einer Exekution an den Tag gelegt wird, ankommen. (T6) TE OGH 1998-10-20 4 Ob 248/98v Auch; Beis wie T3 nur: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus. (T7) TE OGH 2000-11-14 4 Ob 283/00x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-05-28 4 Ob 119/02g Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. (T8); Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T9) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g Auch; nur T1 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x nur T1 Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 118/13y nur T1; Veröff: SZ 2013/81 TE OGH 2017-03-29 6 Ob 9/17t Auch; nur T1 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x nur T1 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 239/19v Vgl; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.