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{'item': ['7Os169/58', '2Os40/49', '12Os106/77', '15Os106/18d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083537 Entscheidungsdatum08.05.1959 Geschäftszahl7Os169/58; 2Os40/49; 12Os106/77; 15Os106/18d NormWuchG §2 Z1 RechtssatzEine Zwangslage liegt vor, wenn der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag, als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes (SSt XII 99, XVI 97, 106). Eine Zwangslage kann auch schon in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt. Eine Unerfahrenheit liegt vor (SSt XVII 152), wenn der Kreditnehmer nicht befähigt ist, such über die Tragweite und die Bedeutung des konkreten Geschäftes und namentlich über die Schwere der Bedingungen, unter denen das Kreditgeschäft zustandekommt, Klarheit zu verschaffen (Slg 1661), wenn er infolge mangelnder geschäftlicher Erfahrung von der vorhandenen Möglichkeit, sich Geld, dessen er bedarf, auf eine andere und billigere Weise zu beschaffen, keine Kenntnis hat (Slg 3936).Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag, als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes (SSt römisch zwölf 99, römisch sechzehn 97, 106). Eine Zwangslage kann auch schon in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt. Eine Unerfahrenheit liegt vor (SSt römisch siebzehn 152), wenn der Kreditnehmer nicht befähigt ist, such über die Tragweite und die Bedeutung des konkreten Geschäftes und namentlich über die Schwere der Bedingungen, unter denen das Kreditgeschäft zustandekommt, Klarheit zu verschaffen (Slg 1661), wenn er infolge mangelnder geschäftlicher Erfahrung von der vorhandenen Möglichkeit, sich Geld, dessen er bedarf, auf eine andere und billigere Weise zu beschaffen, keine Kenntnis hat (Slg 3936). EntscheidungstexteTE OGH 1959-05-08 7 Os 169/58 Veröff: RZ 1959,174 TE OGH 1949-09-30 2 Os 40/49 nur: Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag, als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes (SSt XII 99, XVI 97, 106). Eine Zwangslage kann auch schon in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt. (T1) Veröff: SSt XX/117nur: Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag, als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes (SSt römisch zwölf 99, römisch sechzehn 97, 106). Eine Zwangslage kann auch schon in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt. (T1) Veröff: SSt XX/117 TE OGH 1977-08-18 12 Os 106/77 Ähnlich TE OGH 2018-09-26 15 Os 106/18d Auch;Beisatz: Bereits eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhalts kann eine Zwangslage darstellen und eine solche kann auch in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0083537

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.