RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009807 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl5Ob462/58; 8Ob27/65 (8Ob44/65); 6Ob101/66; 1Ob665/77; 6Ob753/80; 5Ob29/80; 5Ob786/80; 7Ob575/92; 5Ob90/99t; 6Ob54/00k; 1Ob7/01p; 5Ob70/04m; 5Ob170/23w; 4Ob115/24a; 7Ob56/25y NormABGB §290 ABGB §1455 GV §203 AllgGAG §12 GBG §22 RechtssatzEigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden (§ 13 GBG).Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden (Paragraph 13, GBG). EntscheidungstexteTE OGH 1959-05-13 5 Ob 462/58 SZ 32/64 TE OGH 1965-02-09 8 Ob 27/65 nur: Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. (T1) Beisatz: Ersitzung eines Grundstückes, das als öffentliches Gut im Privateigentum einer Gebietskörperschaft steht. (T2) Veröff: EvBl 1965/364 S 549 TE OGH 1966-05-04 6 Ob 101/66 nur T1; Veröff: SZ 39/85 = ZVR 1967/46 S 47 = JBl 1967,88 TE OGH 1977-12-12 1 Ob 665/77 nur T1 TE OGH 1980-12-17 6 Ob 753/80 Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dienstbarkeit (T3) TE OGH 1980-12-02 5 Ob 29/80 nur T1; nur: Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden. (T4) Beisatz: Hier: Öffentliches Wassergut; Ersitzungszeit muß bereits am 01.11.1934 abgelaufen gewesen sein. (T5) TE OGH 1981-10-20 5 Ob 786/80 Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: In Privateigentum stehender öffentlicher Weg (T6) TE OGH 1992-09-03 7 Ob 575/92 nur T1 TE OGH 1999-04-13 5 Ob 90/99t Auch; Beisatz: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. (T7); Veröff: SZ 72/65 TE OGH 2000-03-29 6 Ob 54/00k Vgl auch; nur T1; Beisatz: War den Beklagten bekannt, dass der Kläger auf die Nutzung der öffentlichen Wege zur Bewirtschaftung seines Gutes angewiesen ist und diese zu den angeführten Zwecken auch ununterbrochen in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise befahrt und bereitet. (T8) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 7/01p nur: Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. (T9) Beis wie T5; Beisatz: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist. (T10)nur: Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. (T9) Beis wie T5; Beisatz: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten und die im Paragraph 1472, ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist. (T10) TE OGH 2004-04-16 5 Ob 70/04m Vgl auch; nur T1; Beis wie T10 nur: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist. (T11); Veröff: SZ 2004/55 TE OGH 2023-11-23 5 Ob 170/23w Beisatz: Hier: Abschreibung eines verkauften Grundstücks. (T12) TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a nur T1 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 56/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0009807
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.