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{'item': ['6Ob146/59', '3Ob111/06d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.05.1959 Geschäftszahl6Ob146/59; 3Ob111/06d NormABGB §222; ABGB §223; AußStrG §1 B3b; AußStrG §2 Abs1; EGEO Art27; EO §378a; RechtssatzDurch die Bestimmung des Art 27 EGEO, es hätten dort, wo schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EO geltende Normen die Bewilligung einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklärten, bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und des Verfahrens die Bestimmungen der EO über EV Anwendung zu finden, wurde der im § 2 Abs 1 AußStrG festgelegte Grundsatz der amtswegigen Sorge für Personen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, nicht beeinträchtigt. Es ist daher möglich, daß der Außerstreitrichter einstweilige Sicherstellungsmaßnahmen iSd § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auch von Amts wegen trifft, sofern die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen. Gemäß §§ 222, 223 ABGB hat der Vormundschaftsrichter von Amts wegen für die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens der Mündel vorzusorgen. Solange die Mündel aber im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater keine Erbserklärung abgegeben haben, kann der Vormundschaftsrichter außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens keine Sicherstellungsmaßnahmen treffen, weil es sich diesbezüglich noch nicht um Mündelvermögen handelt. Mit derartigen Maßnahmen überschreitet der Vormundschaftsrichter die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit (§ 2 Abs 2 Z 1 AußStrG).Durch die Bestimmung des Artikel 27, EGEO, es hätten dort, wo schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EO geltende Normen die Bewilligung einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklärten, bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und des Verfahrens die Bestimmungen der EO über EV Anwendung zu finden, wurde der im Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG festgelegte Grundsatz der amtswegigen Sorge für Personen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, nicht beeinträchtigt. Es ist daher möglich, daß der Außerstreitrichter einstweilige Sicherstellungsmaßnahmen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auch von Amts wegen trifft, sofern die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen. Gemäß Paragraphen 222, 223, ABGB hat der Vormundschaftsrichter von Amts wegen für die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens der Mündel vorzusorgen. Solange die Mündel aber im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater keine Erbserklärung abgegeben haben, kann der Vormundschaftsrichter außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens keine Sicherstellungsmaßnahmen treffen, weil es sich diesbezüglich noch nicht um Mündelvermögen handelt. Mit derartigen Maßnahmen überschreitet der Vormundschaftsrichter die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG). EntscheidungstexteTE OGH 1959/05/14 6 Ob 146/59 EvBl 1959/211 S 353 TE OGH 2006/09/13 3 Ob 111/06d Vgl auch; Beisatz: §378a EO (eingefügt mit dem AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112) schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür, in Außerstreitverfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, auch von Amts wegen einstweilige Verfügungen zu erlassen, einzuschränken oder aufzuheben. (T1) Vgl auch; Beisatz: §378a EO (eingefügt mit dem AußStr-BegleitG BGBl römisch eins 2003/112) schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür, in Außerstreitverfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, auch von Amts wegen einstweilige Verfügungen zu erlassen, einzuschränken oder aufzuheben. (T1) RechtssatznummerRS0006050

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.