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{'item': ['9Os42/59', '12Os9/72', '13Os52/72', '13Os80/77', '13Os50/79', '10Os179/81', '10Os103/86', '14Os16/92', '11Os38/93', '14Os146/93', '15Os197/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.05.1959 Geschäftszahl9Os42/59; 12Os9/72; 13Os52/72; 13Os80/77; 13Os50/79; 10Os179/81; 10Os103/86; 14Os16/92; 11Os38/93; 14Os146/93; 15Os197/98; 14Os70/99; 11Os131/07k NormStPO §68 Abs2; StPO §281 Abs1 Z1; RechtssatzDie Mitwirkung und Entscheidung eines Richters bei der Hauptverhandlung, der in irgend einer anderen als der im § 68 StPO bezeichneten Weise mit der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Strafsache befasst war (hier als um die Vernehmung des Beschuldigten ersuchter Richter), stellt keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Z 1 StPO dar.Die Mitwirkung und Entscheidung eines Richters bei der Hauptverhandlung, der in irgend einer anderen als der im Paragraph 68, StPO bezeichneten Weise mit der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Strafsache befasst war (hier als um die Vernehmung des Beschuldigten ersuchter Richter), stellt keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar. EntscheidungstexteTE OGH 1959/05/15 9 Os 42/59 Veröff: SSt XXX/50 = RZ 1959,119 TE OGH 1972/02/01 12 Os 9/72 Beisatz: Hier: In der Funktion bloß eines Journalrichters. (T1) TE OGH 1972/06/29 13 Os 52/72 Beisatz: Rechtshilferichter (T2) TE OGH 1977/09/15 13 Os 80/77 Ähnlich; Beisatz: Hier: Der bloß einen - vor Einleitung der Voruntersuchung - mündlichen Haftbefehl erlassende Richter. (T3) TE OGH 1979/10/18 13 Os 50/79 Beisatz: Nur eine Tätigkeit nach §§ 88 und 91 ff StPO begründet die Ausschließung. (T4) Beisatz: Nur eine Tätigkeit nach Paragraphen 88 und 91 ff StPO begründet die Ausschließung. (T4) TE OGH 1981/11/17 10 Os 179/81 Vgl; Beisatz: Ausdrücklich gegen 12 Os 9/72, inhaltlich auch gegen 13 Os 80/77. (T5) Veröff: SSt 52/57 = EvBl 1982/150 S 469 TE OGH 1986/08/12 10 Os 103/86 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1992/03/10 14 Os 16/92 Beisatz: Hier: Entscheidung über Wiederaufnahme. (T6) Beis wie T4 TE OGH 1993/06/09 11 Os 38/93 Beisatz: Amtswegige Beweisaufnahmen gemäß § 254 StPO in der Hauptverhandlung. (T7) Beisatz: Amtswegige Beweisaufnahmen gemäß Paragraph 254, StPO in der Hauptverhandlung. (T7) TE OGH 1994/05/17 14 Os 146/93 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999/02/11 15 Os 197/98 Vgl; Beisatz: Bloße Verfügungen rein formeller Art und von ganz untergeordneter Bedeutung vermögen den durch § 68 Abs 2 StPO hintanzuhaltenden Anschein mangelnder Unparteilichkeit nicht zu begründen (so schon SSt 52/57). (T8) Vgl; Beisatz: Bloße Verfügungen rein formeller Art und von ganz untergeordneter Bedeutung vermögen den durch Paragraph 68, Absatz 2, StPO hintanzuhaltenden Anschein mangelnder Unparteilichkeit nicht zu begründen (so schon SSt 52/57). (T8) TE OGH 1999/06/22 14 Os 70/99 Gegenteilig; Beisatz: Ein Richter, der in derselben Sache im Rechtshilfeweg Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Dies gilt auch für einen Richter, der für das Ausland Rechtshilfe geleistet hat, wenn in derselben Sache die Strafverfolgung von Österreich übernommen worden ist. (T9) TE OGH 2007/11/20 11 Os 131/07k Ähnlich; Beisatz: Ein Richter ist von der Verhandlung und Entscheidung in der Hauptverhandlung nur dann ausgeschlossen, wenn er in der selben Sache als Untersuchungsrichter tätig war. Dass der Richter in einem anderen Untersuchungsverfahren tätig war, das strafrechtliche Aspekte betrifft, die mit dem Gegenstand der Hauptverhandlung im Zusammenhang stehen, genügt nicht. (T10) RechtssatznummerRS0097314

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.