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{'item': ['5Ob239/59', '5Ob319/61', '6Ob491/61', '1Ob83/62', '6Ob197/66', '8Ob218/66', '3Ob54/68', '6Ob176/68', '5Ob212/69', '1Ob13/71', '7Ob132/74',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.05.1959 Geschäftszahl5Ob239/59; 5Ob319/61; 6Ob491/61; 1Ob83/62; 6Ob197/66; 8Ob218/66; 3Ob54/68; 6Ob176/68; 5Ob212/69; 1Ob13/71; 7Ob132/74; 6Ob672/78; 6Ob671/79; 7Ob641/83; 1Ob517/96; 9Ob35/98g; 4Ob336/98k NormMG §19 Abs2 Z11 G; MRG §30 Abs2 Z5 D RechtssatzEine auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützte Kündigung ist stets gegen den Nachlaß oder im Fall seiner Einantwortung gegen die Erben zu richten. Wurde die Verlassenschaftsabhandlung armutshalber abgetan, ist der Mietvertrag der Verlassenschaft zu Handen eines zu bestellenden Verlassenschaftskurators zu kündigen, allenfalls zu Handen der Erben, die eine Ermächtigung nach § 72 Abs 2 AußStrG erhalten haben.Eine auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG gestützte Kündigung ist stets gegen den Nachlaß oder im Fall seiner Einantwortung gegen die Erben zu richten. Wurde die Verlassenschaftsabhandlung armutshalber abgetan, ist der Mietvertrag der Verlassenschaft zu Handen eines zu bestellenden Verlassenschaftskurators zu kündigen, allenfalls zu Handen der Erben, die eine Ermächtigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG erhalten haben. EntscheidungstexteTE OGH 1959/05/20 5 Ob 239/59 Veröff: SZ 32/67 = EvBl 1959/279 S 492 = ImmZ 1959,353 TE OGH 1961/11/08 5 Ob 319/61 Beisatz: Erben im Sinne des § 116 a sind nur solche, denen der Nachlaß rechtskräftig eingeantwortet wurde. (T1) Beisatz: Erben im Sinne des Paragraph 116, a sind nur solche, denen der Nachlaß rechtskräftig eingeantwortet wurde. (T1) TE OGH 1962/02/14 6 Ob 491/61 Beisatz: Überlassung des Nachlasses gemäß § 73 AußStrG - Kündigung gegen Verlassenschaft. (T2) Beisatz: Überlassung des Nachlasses gemäß Paragraph 73, AußStrG - Kündigung gegen Verlassenschaft. (T2) TE OGH 1962/05/02 1 Ob 83/62 TE OGH 1966/06/15 6 Ob 197/66 nur: Eine auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützte Kündigung ist stets gegen den Nachlaß oder im Fall seiner Einantwortung gegen die Erben zu richten. (T3) Veröff: MietSlg 18436 nur: Eine auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG gestützte Kündigung ist stets gegen den Nachlaß oder im Fall seiner Einantwortung gegen die Erben zu richten. (T3) Veröff: MietSlg 18436 TE OGH 1966/09/06 8 Ob 218/66 Beisatz: Bei widersprechenden Erbserklärungen und anhängigem Erbrechtsstreit kann keiner der Erben die Verlassenschaft vertreten. Zur Vertretung der Verlassenschaft im Kündigungsverfahren ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen (vgl SZ 24/161). (T4) Veröff: MietSlg 18437 Beisatz: Bei widersprechenden Erbserklärungen und anhängigem Erbrechtsstreit kann keiner der Erben die Verlassenschaft vertreten. Zur Vertretung der Verlassenschaft im Kündigungsverfahren ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen vergleiche SZ 24/161). (T4) Veröff: MietSlg 18437 TE OGH 1968/05/08 3 Ob 54/68 nur T3; Veröff: JBl 1970,94 = RZ 1969,135 = MietSlg 20749 TE OGH 1968/07/10 6 Ob 176/68 nur T3; Beisatz: Gegen den, der nur ein Eintrittsrecht nach Z 11 behauptet, ist nur Räumungsklage zulässig. (T5) Veröff: MietSlg 20438 nur T3; Beisatz: Gegen den, der nur ein Eintrittsrecht nach Ziffer 11, behauptet, ist nur Räumungsklage zulässig. (T5) Veröff: MietSlg 20438 TE OGH 1969/10/22 5 Ob 212/69 nur T3; Veröff: MietSlg 21512 TE OGH 1971/01/28 1 Ob 13/71 Veröff: MietSlg 23414 TE OGH 1974/07/11 7 Ob 132/74 Veröff: MietSlg 26280 TE OGH 1978/10/19 6 Ob 672/78 Auch; Beisatz: Ungeachtet dessen, daß die Mietrechte des Erblassers im Verlassenschaftsverfahren unerwähnt blieben. (T6) TE OGH 1979/10/24 6 Ob 671/79 TE OGH 1983/11/17 7 Ob 641/83 nur T3 TE OGH 1996/04/23 1 Ob 517/96 Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 1998/03/11 9 Ob 35/98g nur T3; Beisatz: Die Erben treten abgesehen von der kraft Gesetzes einsetzenden Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 MRG in den Bestandvertrag ein. (T7) nur T3; Beisatz: Die Erben treten abgesehen von der kraft Gesetzes einsetzenden Sonderrechtsnachfolge nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG in den Bestandvertrag ein. (T7) TE OGH 1999/01/26 4 Ob 336/98k Vgl; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0068944

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.