RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.05.1959 Geschäftszahl9Os311/58; 11Os156/67; 11Os12/77; 13Os140/77; 11Os21/88 NormStPO §281 Abs1 Z4 B; StPO §362 Abs1 Z1; Rechtssatz1.) Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne des § 362 Abs 1 Z 1 StPO kann auch in dem Urteil angeordnet werden, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, insbesondere soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend machte, verworfen und diesem gemäß dem § 390 a StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden.1.) Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO kann auch in dem Urteil angeordnet werden, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, insbesondere soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend machte, verworfen und diesem gemäß dem Paragraph 390, a StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden. 2.) Es kann auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht seinem Urteil zugrundegelegten Tatsachen begründen, daß dieses einen Antrag des Staatsanwaltes auf Vornahme eines Ortsaugenscheines abgelehnt hat, dessen Ablehnung der Angeklagte, weil er sich dem Antrage nicht angeschlossen hat, unter dem Gesichtspunkte der Z 4 des § 281 StPO nicht rügen konnte, wenn nicht auszuschließen ist, daß die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines eine für den Angeklagten günstigere Lösung der Frage, welche von mehreren Gruppen von einander widersprechenden Zeugen mehr Glauben verdient, ergeben hätte.2.) Es kann auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht seinem Urteil zugrundegelegten Tatsachen begründen, daß dieses einen Antrag des Staatsanwaltes auf Vornahme eines Ortsaugenscheines abgelehnt hat, dessen Ablehnung der Angeklagte, weil er sich dem Antrage nicht angeschlossen hat, unter dem Gesichtspunkte der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO nicht rügen konnte, wenn nicht auszuschließen ist, daß die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines eine für den Angeklagten günstigere Lösung der Frage, welche von mehreren Gruppen von einander widersprechenden Zeugen mehr Glauben verdient, ergeben hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1959/05/20 9 Os 311/58 TE OGH 1968/12/02 11 Os 156/67 Auch; nur: Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne des § 362 Abs 1 Z 1 StPO kann auch in dem Urteil angeordnet werden, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, insbesondere soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend machte, verworfen und diesem gemäß dem § 390 a StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden. (T1) Auch; nur: Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO kann auch in dem Urteil angeordnet werden, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, insbesondere soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend machte, verworfen und diesem gemäß dem Paragraph 390, a StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden. (T1) TE OGH 1977/04/19 11 Os 12/77 nur T1 TE OGH 1977/11/04 13 Os 140/77 Vgl; Beisatz: Kein Eingehen auf das Rechtsmittel des Angeklagten. (T2) TE OGH 1988/03/29 11 Os 21/88 Vgl; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0099739
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.