RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030487 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl2Ob49/59; 2Ob233/62; 6Ob35/66; 2Ob200/69; 8Ob213/72; 8Ob228/72; 2Ob220/72; 2Ob235/72; 8Ob124/74; 8Ob89/75; 8Ob197/76; 8Ob187/76; 2Ob53/77; 8Ob217/79; 2Ob190/79; 8Ob42/80; 2Ob93/80; 2Ob117/83; 8Ob82/85; 1Ob620/94; 9Ob303/99w; 2Ob162/06x; 2Ob158/07k; 2Ob116/08k; 7Ob270/08v; 4Ob157/13m; 1Ob77/23i NormABGB §1323 ff B ABGB §1331 ABGB §1332 RechtssatzDer Naturalersatz durch Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten etwa höher liegen als der Schätzungswert der gemeine Wert, den das Fahrzeug zur Zeit der Beschädigung hatte. Eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 431 StG verpflichtet an sich noch nicht zum Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe.Der Naturalersatz durch Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten etwa höher liegen als der Schätzungswert der gemeine Wert, den das Fahrzeug zur Zeit der Beschädigung hatte. Eine strafgerichtliche Verurteilung nach Paragraph 431, StG verpflichtet an sich noch nicht zum Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe. EntscheidungstexteTE OGH 1959-05-27 2 Ob 49/59 Veröff: JBl 1959,453 TE OGH 1962-09-20 2 Ob 233/62 nur: Der Naturalersatz durch Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten etwa höher liegen als der Schätzungswert der gemeine Wert, den das Fahrzeug zur Zeit der Beschädigung hatte. (T1) Veröff: ZVR 1963/45 S 52 TE OGH 1966-02-10 6 Ob 35/66 nur T1 TE OGH 1969-09-12 2 Ob 200/69 nur T1; Veröff: ZVR 1970/34 S 45 TE OGH 1972-11-14 8 Ob 213/72 nur T1 TE OGH 1972-11-28 8 Ob 228/72 Beisatz: Von Untunlichkeit der Reparatur kann nur die Rede sein, wenn die Reparatur erheblich höhere Kosten verursachte, als der Zeitwert des Fahrzeuges vor der Beschädigung ausmachte. (T2) Veröff: ZVR 1974/69 S 113 TE OGH 1972-11-30 2 Ob 220/72 nur T1; Beisatz: Mäßige Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparaturkosten ändern nicht an der Wiederherstellungswürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges. (T3) TE OGH 1972-12-29 2 Ob 235/72 nur T1; Beisatz: Der Geschädigte muss aber kein persönliches Interesse an der Wiederherstellung und Weiterverwendung des Kraftfahrzeuges nachweisen, das größer ist als das Interesse des Beschädigers, Schadenersatz auf Grundlage eines Totalschadens zu leisten. (T4) TE OGH 1974-07-09 8 Ob 124/74 nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Nicht mehr "mäßig"; Reparatur 103000,--, Neuwert 100000,--; Zeitwert 94000,--. (T5) Veröff: ZVR 1975/79 S 116 TE OGH 1975-05-14 8 Ob 89/75 nur T1; Veröff: RZ 1976/3 S 16 = ZVR 1976/15 S 17 TE OGH 1976-11-10 8 Ob 197/76 nur T1; Beisatz: Der OGH hat keinen starren Prozentsatz als Grenze der Reparaturwürdigkeit akzeptiert, sondern für deren Beurteilung die Umstände des Falles berücksichtigt. (T6) Veröff: ZVR 1977/167 S 210 TE OGH 1976-11-24 8 Ob 187/76 nur T1; Beisatz: Differenz von kaum vier Prozent zwischen Zeitwert (116000,--) und Reparaturkostenbetrag
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.