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{'item': ['6Ob121/59', '4Ob83/15g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025832 Entscheidungsdatum29.05.1959 Geschäftszahl6Ob121/59; 4Ob83/15g NormABGB §1117; ABGB §1118 RechtssatzDer rechtskräftige Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung für das ganze Bestandobjekt gilt als ein Fall seines Unterganges und bewirkt von selbst Auflösung des Vertrages (wie 6 Ob 10/59). Wird das Bestandobjekt nur zum Teil zerstört bzw wird die Benützungsbewilligung von der Baubehörde nur bezüglich eines Teiles entzogen, kann der Bestandnehmer vom Vertrag abstehen (§ 1117 ABGB) oder einen Nachlaß vom Zins verlangen. Macht er vom Recht nach § 1117 ABGB keinen Gebrauch, bleibt der Vertrag grundsätzlich aufrecht. Dessenungeachtet kann in einem solchen Fall der Aufhebung des Bestandvertrages auch bezüglich eines Objektes im unzerstörten und an und für sich weiter benützbaren Gebäudeteil gemäß § 1118 ABGB in Betracht kommen, wenn der notwendige Wiederaufbau des Gesamtgebäudes aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur einheitlich erfolgen kann; ob die Hauseigentümer bereits konkrete Wiederaufbaupläne haben, ist belanglos (wie MietSlg 2846, 4411, 5000). Betrifft der einheitlich zu beurteilende Vertrag nicht nur Gebäude, sondern auch unverbaute Flächen (Lagerplatz), ist für die Entscheidung eines solchen nach § 1118 ABGB zu beurteilenden Aufhebungsbegehrens maßgebend, was die Hauptsache ist. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MG über die Teilkündigung ist mangels gesetzlicher Grundlage bei einem auf § 1118 ABGB gestützten Begehren ausgeschlossen.Der rechtskräftige Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung für das ganze Bestandobjekt gilt als ein Fall seines Unterganges und bewirkt von selbst Auflösung des Vertrages (wie 6 Ob 10/59). Wird das Bestandobjekt nur zum Teil zerstört bzw wird die Benützungsbewilligung von der Baubehörde nur bezüglich eines Teiles entzogen, kann der Bestandnehmer vom Vertrag abstehen (Paragraph 1117, ABGB) oder einen Nachlaß vom Zins verlangen. Macht er vom Recht nach Paragraph 1117, ABGB keinen Gebrauch, bleibt der Vertrag grundsätzlich aufrecht. Dessenungeachtet kann in einem solchen Fall der Aufhebung des Bestandvertrages auch bezüglich eines Objektes im unzerstörten und an und für sich weiter benützbaren Gebäudeteil gemäß Paragraph 1118, ABGB in Betracht kommen, wenn der notwendige Wiederaufbau des Gesamtgebäudes aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur einheitlich erfolgen kann; ob die Hauseigentümer bereits konkrete Wiederaufbaupläne haben, ist belanglos (wie MietSlg 2846, 4411, 5000). Betrifft der einheitlich zu beurteilende Vertrag nicht nur Gebäude, sondern auch unverbaute Flächen (Lagerplatz), ist für die Entscheidung eines solchen nach Paragraph 1118, ABGB zu beurteilenden Aufhebungsbegehrens maßgebend, was die Hauptsache ist. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MG über die Teilkündigung ist mangels gesetzlicher Grundlage bei einem auf Paragraph 1118, ABGB gestützten Begehren ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1959-05-29 6 Ob 121/59 TE OGH 2015-05-19 4 Ob 83/15g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025832

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.