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OGH Rechtssatz RS0018840 (1Ob171/59)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018840 Entscheidungsdatum03.06.1959 Geschäftszahl1Ob171/59; 6Ob10/81; 6Ob710/88; 7Ob135/99z; 2Ob130/16f NormABGB §938 A; ABGB §956; ABGB idF ErbRÄG 2015 §603ABGB §938 A; ABGB §956; ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §603 RechtssatzWenn der Schenker schon bei Lebzeiten die Schenkung durch Leistung des geschenkten Gegenstandes vollzieht, liegt Schenkung unter Lebenden vor, und zwar auch dann, wenn zB etwas unter einer auflösenden Bedingung verschenkt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1959-06-03 1 Ob 171/59 Veröff: SZ 32/73 TE OGH 1981-08-12 6 Ob 10/81 nur: Wenn der Schenker schon bei Lebzeiten die Schenkung durch Leistung des geschenkten Gegenstandes vollzieht, liegt Schenkung unter Lebenden vor. (T1) TE OGH 1989-03-16 6 Ob 710/88 Auch; nur T1 TE OGH 1999-07-14 7 Ob 135/99z Vgl auch TE OGH 2017-06-20 2 Ob 130/16f Vgl aber; Beisatz: Bei einer Schenkung unter der auflösenden Wollensbedingung, die Schenkerin könne je nach Belieben den Schenkungsvertrag wieder aufheben, handelt es sich um eine bis zum Tod der Erblasserin von dieser frei widerrufliche Schenkung ("unechte" Schenkung auf den Todesfall). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1959:RS0018840

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