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{'item': ['2Ob123/59', '2Ob203/65', '2Ob201/67', '1Ob166/79', '8Ob96/71 (8Ob97/71)', '1Ob173/74', '8Ob16/78', '7Ob8/85', '2Ob158/88', '6Ob155/01i', '2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032777 Entscheidungsdatum03.06.1959 Geschäftszahl2Ob123/59; 2Ob203/65; 2Ob201/67; 1Ob166/79; 8Ob96/71 (8Ob97/71); 1Ob173/74; 8Ob16/78; 7Ob8/85; 2Ob158/88; 6Ob155/01i; 2Ob242/03g; 2Ob69/06w; 2Ob226/07k; 2Ob12/09t; 2Ob95/11a NormABGB §1395; ASVG §332 A; ASVG §332 D RechtssatzDer Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. Der Schädiger kann daher im Falle des Rückgriffes des Sozialversicherungsträger mit der Schadenersatzforderung aufrechnen, welche ihm gegen den Verletzten aus dessen Mitverschulden beim Unfall zusteht. EntscheidungstexteTE OGH 1959-06-03 2 Ob 123/59 Veröff: EvBl 1959/266 S 467 = JBl 1959,596 = ZVR 1960,311 S 211 TE OGH 1965-06-24 2 Ob 203/65 nur: Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. (T1) Veröff: ZVR 1966/67 S 76 TE OGH 1967-11-09 2 Ob 201/67 nur T1; Beisatz: GSPVG (T2) TE OGH 1970-10-01 1 Ob 166/79 nur T1 TE OGH 1971-06-15 8 Ob 96/71 Beisatz: Der Schädiger kann dem Sozialversicherungsträger nur einen nach Gegenüberstellung seiner Schadenersatzforderung gegen den mitschuldigen Geschädigten mit der Direktforderung des Geschädigten allenfalls verbleibenden Rest aufrechnungsweise entgegenhalten. (T3) Veröff: SZ 44/91 TE OGH 1974-10-23 1 Ob 173/74 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1978-12-15 8 Ob 16/78 Vgl; nur T1 TE OGH 1985-05-09 7 Ob 8/85 Veröff: SZ 58/78 = EvBl 1986/18 S 88 = VersR 1986,1135 TE OGH 1989-05-10 2 Ob 158/88 Auch; Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322 TE OGH 2002-03-14 6 Ob 155/01i nur: Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. (T4) TE OGH 2003-10-30 2 Ob 242/03g Auch; nur T1 TE OGH 2006-04-27 2 Ob 69/06w Auch; Beisatz: So wie im Schadenersatzprozess eines (sozialversicherten) Verletzten bei der Ermittlung der Schadenshöhe alle unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung relevanten Leistungen abzuziehen sind, hat dies auch für die Berechnung des übergehenden Anspruches zu gelten. (T5); Veröff: SZ 2006/69 TE OGH 2008-08-14 2 Ob 226/07k Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Umstände, die auch bei der Ermittlung des direkten Schadenersatzanspruchs des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung oder der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen wären, sind in die Berechnung des Deckungsfonds einzubeziehen, nicht jedoch „Vorteile" bzw „schadensmindernde Leistungen" aus Sozialversicherungsansprüchen. (T6); Veröff: SZ 2008/107 TE OGH 2009-09-03 2 Ob 12/09t nur: Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. (T7); Beisatz: Auch solche, die sich auf den Grund des Anspruchs beziehen. (T8) TE OGH 2012-04-24 2 Ob 95/11a nur T7 Veröff: SZ 2012/50

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.